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Das E-Rezept, wann auch immer es nun wirklich kommen mag, bringt so manche Neuerung mit sich. Einmal wird man sich an neue Abläufe gewöhnen müssen, dazu kommt eine ganze Reihe neuer Begrifflichkeiten, von denen die große Mehrheit der Apotheker:innen vor kurzem noch nicht mal wusste, dass sie existieren, geschweige denn, was dahintersteckt. Einer davon ist der „Token“.
Wenn man in einem Satz beschreiben müsste, wie hierzulande Patinet:innen an ärztlich verordnete Arzneimittel kommen, könnte das aktuell in etwa so aussehen: Patient:in geht in die Arztpraxis, bekommt dort ein Rezept aus Papier und löst es in der Apotheke der Wahl ein – vor Ort oder per Post bei einem Arzneimittelversender. Mit der Einführung des E-Rezepts werden sich an diesem Prozess zwei Dinge ändern. Zunächst muss nichts mehr per Post verschickt werden, sondern elektronisch. Sogar wenn Patient:innen mangels technischer Voraussetzung einen Papierausdruck erhalten, kann dieser aktuell zumindest theoretisch abfotografiert und elektronisch versendet werden. Außerdem wird der Patient oder die Patientin das Rezept selbst gar nicht mehr in die Hand bekommen – und übrigens auch nicht aufs Smartphone oder ein anderes Speichermedium.
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Trotz Makelverbot: Versender genießen Vorteile
Künftig haben Patienten nur noch einen sogenannten Token, der aus einem Zugangscode und zusätzlichen Meta-Informationen wie der Rezept-ID besteht. Das Rezept selber liegt auf einem Server der Gematik. Der Token wird mit dem E-Rezept bei dessen Ausstellung erzeugt und dem Versicherten entweder direkt in der Praxis als ausgedruckter Data-Matrix-Code übergeben oder bei Nutzern der App dort zur Verfügung gestellt. Mit der App kann das Rezept auch eingesehen und verwaltet, zum Beispiel einer Apotheke zugewiesen werden.
Vereinfacht muss man sich das ganze so vorstellen: Die verordnende Arztpraxis legt sozusagen das E-Rezept in ein Postfach – den Gematikserver –, und nur wer den Schlüssel zu diesem Postfach hat – das ist der Token –, kann es dort herausholen. Was mit dem Token passiert, sollen allein die Patient:innen entscheiden, zum Beispiel, ob er an eine vom Versicherten gewählte Apotheke gehen soll, die damit das Rezept abrufen kann. Auch eine Weitergabe des Tokens an Dritte ist möglich, damit diese, wie jetzt auch schon, das Rezept für die Person, für die es ausgestellt wurde, einlösen können.
Der Token und das Makelverbot
Der Token war vor allen Gegenstand vieler Diskussionen, weil das in § 11 Apothekengesetz geregelte Zuweisungs- und Makelverbot zunächst nur E-Rezepte selbst, nicht aber den „Schlüssel“ dazu umfasste. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde dann nachgebessert. Um eine solche Präzisierung hatte die ABDA lange gekämpft.
Ein Punkt in Bezug auf den Token bereitet der Apothekerschaft aber immer noch Bauchschmerzen. Denn anfangs wird es eher der Regelfall als die Ausnahme sein, dass Patienten in der Arztpraxis ausgedruckte Token erhalten, einen Data-Matrix-Code, der als Schlüssel zum Zugriff aufs E-Rezept fungiert. Daher besteht die Sorge, dass sich interessierte Versender diesen einfach als Foto schicken lassen könnten. Die Kammer Nordrhein legte daher beim Deutschen Apothekertag einen Antrag vor, mit dem der Gesetzgeber aufgefordert werden sollte, „in der Verordnung zum elektronischen Rezept (E-Rezept) auch die Situation der (vorübergehend überwiegenden) Nutzung von Papierausdrucken des Tokens ausdrücklich so zu regeln, dass es weder zu Missbrauch noch zu Wettbewerbsnachteilen für die Vor-Ort-Apotheken kommt“. Der Antrag wurde angenommen, man darf gespannt sein, was die nächste Bundesregierung daraus macht.
2 Kommentare
E-Rezept - Ein weiterer Schnellschuß
von Linus Lover am 12.10.2021 um 10:13 Uhr
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AW: E-Rezept - Ein weiterer Schnellschu
von Thomas B am 18.10.2021 um 14:52 Uhr
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