Alles übers E-Rezept

Was ist eigentlich der „Token“?

Stuttgart - 11.10.2021, 07:00 Uhr

Der Token wird mit dem E-Rezept bei dessen Ausstellung erzeugt und dem Versicherten entweder direkt in der Praxis als ausgedruckter Data-Matrix-Code übergeben oder bei Nutzern der App dort zur Verfügung gestellt. (c / Foto: KBV)

Der Token wird mit dem E-Rezept bei dessen Ausstellung erzeugt und dem Versicherten entweder direkt in der Praxis als ausgedruckter Data-Matrix-Code übergeben oder bei Nutzern der App dort zur Verfügung gestellt. (c / Foto: KBV)


Das E-Rezept, wann auch immer es nun wirklich kommen mag, bringt so manche Neuerung mit sich. Einmal wird man sich an neue Abläufe gewöhnen müssen, dazu kommt eine ganze Reihe neuer Begrifflichkeiten, von denen die große Mehrheit der Apotheker:innen vor kurzem noch nicht mal wusste, dass sie existieren, geschweige denn, was dahintersteckt. Einer davon ist der „Token“.

Wenn man in einem Satz beschreiben müsste, wie hierzulande Patinet:innen an ärztlich verordnete Arzneimittel kommen, könnte das aktuell in etwa so aussehen: Patient:in geht in die Arztpraxis, bekommt dort ein Rezept aus Papier und löst es in der Apotheke der Wahl ein – vor Ort oder per Post bei einem Arzneimittelversender. Mit der Einführung des E-Rezepts werden sich an diesem Prozess zwei Dinge ändern. Zunächst muss nichts mehr per Post verschickt werden, sondern elektronisch. Sogar wenn Patient:innen mangels technischer Voraussetzung einen Papierausdruck erhalten, kann dieser aktuell zumindest theoretisch abfotografiert und elektronisch versendet werden. Außerdem wird der Patient oder die Patientin das Rezept selbst gar nicht mehr in die Hand bekommen – und übrigens auch nicht aufs Smartphone oder ein anderes Speichermedium.

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Der klare Blick auf die Regelungslücke

Künftig haben Patienten nur noch einen sogenannten Token, der aus einem Zugangscode und zusätzlichen Meta-Informationen wie der Rezept-ID besteht. Das Rezept selber liegt auf einem Server der Gematik. Der Token wird mit dem E-Rezept bei dessen Ausstellung erzeugt und dem Versicherten entweder direkt in der Praxis als ausgedruckter Data-Matrix-Code übergeben oder bei Nutzern der App dort zur Verfügung gestellt. Mit der App kann das Rezept auch eingesehen und verwaltet, zum Beispiel einer Apotheke zugewiesen werden.

Vereinfacht muss man sich das ganze so vorstellen: Die verordnende Arztpraxis legt sozusagen das E-Rezept in ein Postfach – den Gematikserver –, und nur wer den Schlüssel zu diesem Postfach hat – das ist der Token –, kann es dort herausholen. Was mit dem Token passiert, sollen allein die Patient:innen entscheiden, zum Beispiel, ob er an eine vom Versicherten gewählte Apotheke gehen soll, die damit das Rezept abrufen kann. Auch eine Weitergabe des Tokens an Dritte ist möglich, damit diese, wie jetzt auch schon, das Rezept für die Person, für die es ausgestellt wurde, einlösen können.

Der Token und das Makelverbot 

Der Token war vor allen Gegenstand vieler Diskussionen, weil das in § 11 Apothekengesetz geregelte Zuweisungs- und Makelverbot zunächst nur E-Rezepte selbst, nicht aber den „Schlüssel“ dazu umfasste. Mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurde dann nachgebessert. Um eine solche Präzisierung hatte die ABDA lange gekämpft.

Ein Punkt in Bezug auf den Token bereitet der Apothekerschaft aber immer noch Bauchschmerzen. Denn anfangs wird es eher der Regelfall als die Ausnahme sein, dass Patienten in der Arztpraxis ausgedruckte Token erhalten, einen Data-Matrix-Code, der als Schlüssel zum Zugriff aufs E-Rezept fungiert. Daher besteht die Sorge, dass sich interessierte Versender diesen einfach als Foto schicken lassen könnten. Die Kammer Nordrhein legte daher beim Deutschen Apothekertag einen Antrag vor, mit dem der Gesetzgeber aufgefordert werden sollte, „in der Verordnung zum elektronischen Rezept (E-Rezept) auch die Situation der (vorübergehend überwiegenden) Nutzung von Papierausdrucken des Tokens ausdrücklich so zu regeln, dass es weder zu Missbrauch noch zu Wettbewerbsnachteilen für die Vor-Ort-Apotheken kommt“. Der Antrag wurde angenommen, man darf gespannt sein, was die nächste Bundesregierung daraus macht. 


Julia Borsch, Apothekerin, Chefredakteurin DAZ
jborsch@daz.online


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2 Kommentare

E-Rezept - Ein weiterer Schnellschuß

von Linus Lover am 12.10.2021 um 10:13 Uhr

Das E-Rezept ist ein weiterer Schnellschuss des Herrn Spahn, unüberlegt, wie einiges Zuvor.
Warum kann man nicht zur Übergangszeit ein Papier Rezept parallel zum E-Rezept nutzen und dieses Testen und anpassen, bis es funktioniert.
Wir machen dies mit unserer Software auch so.
Solch eine Änderung im ärztlichen Ablauf braucht mehr als sechs bis 9 Monate Zeit.
Hoffentlich bessert die neue Regierung hier nach

» Auf diesen Kommentar antworten | 1 Antwort

AW: E-Rezept - Ein weiterer Schnellschu

von Thomas B am 18.10.2021 um 14:52 Uhr

Solange nicht alle Beteiligten (zB die Ärzte , Krankenversicherer) die entsprechende Hard- und Software haben, kann das Ganze ohnehin nicht funktionieren, wie der Test ja bereits gezeigt hat. Auch über die Abrechnungsmodalitäten (Stichworte: Abrechnungszeitpunkt, Versicherung) wird VORHER neu entschieden und verhandelt werden müssen. Hier müssen sich insbesondere die Krankenversicherer einige Fragen gefallen lassen.
So richtig interessant wird das Ganze zB bei Hausbesuchs-Rezepten, Rezepturen, Hilfs- und Verbandmitteln usw...... Hinzu kommen die bereits diskutierten fehlenden Sicherheitsnetze bei Server-Ausfall, technischen Defekten usw. Es kann ja nicht sein, dass Patienten nicht mehr versorgt werden können, nur weil in der Kette ein Server ausfällt oder eine der benötigten Karten aus irgendeinem Grund streikt. So einen Plan B ist uns allen die Gematik noch schuldig!

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