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Rückwirkende Änderung der Großhandelsvergütung
Darauf müssen Apotheken bei der COVID-19-Impfstoffabrechnung achten
Rückwirkend zum 22. November dieses Jahres erhöht das BMG die Vergütung des pharmazeutischen Großhandels für die Belieferung der Apotheken mit Impfzubehör zu den COVID-19-Impfstoffen. Was bedeutet das für die Apotheken, die bekanntermaßen für den Großhandel mit abrechnen? Die ABDA klärt auf.
Bereits am 18. Dezember trat eine Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) in Kraft, wonach der pharmazeutische Großhandel rückwirkend zum 22. November 2021 mehr Geld für die Impfstoffdistribution erhält – konkret für die Belieferung der Apotheken mit Impfzubehör und -besteck zu den COVID-19-Vakzinen: 3,72 Euro plus Umsatzsteuer gibt es dafür nun je Vial (§ 8). Damit wird die Vergütung zudem vereinheitlicht, denn bisher bekamen die Grossisten 2,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche des Impfstoffs Spikevax, im Übrigen 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
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Die Apotheken stellt das vor ein praktisches Problem, denn sie rechnen für den Großhandel mit ab. Kurz vor Weihnachten legte die ABDA einen Leitfaden vor, wie nun mit der rückwirkend geänderten Vergütung umzugehen ist. Laut dem begleitenden Schreiben an die Chefinnen und Chefs der Landesapothekerkammern und -verbände vom 22. Dezember hat sich die Standesvertretung mit den Apothekenrechenzentren darauf geeinigt, dass die Inhaber:innen zunächst nicht aktiv werden müssen. „Für den bereits abgeschlossenen Abrechnungsmonat November 2021 werden die Apothekenrechenzentren für die Apotheken – nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) – den ausstehenden Differenzbetrag der o.g. Großhandelsvergütung seit dem 22. November 2021 nachberechnen“, heißt es in dem Schreiben.
Auch für den Abrechnungsmonat Dezember 2021 hat man offenbar eine pragmatische Lösung gefunden. Laut ABDA übernehmen für diesen Zeitraum die Apothekenrechenzentren die zusätzliche Aufgabe, alle Formulare automatisch zu korrigieren, um gegenüber dem BAS die angepassten Preise abzurechnen. „Dies gilt für alle Belegarten von Vertrags-, Privat-, Betriebsärzten und Ärzten im Krankenhaus bzw. Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes/der Impfzentren/der mobilen Impfteams (ÖGD).“ Apotheker:innen werden gebeten, auch für den Abrechnungsmonat Dezember 2021 die von der ABDA und den Apothekenrechenzentren zur Verfügung gestellte Version 5 der Taxierungshilfe „Impfstoffvergütung Betriebsärzte, Ärzte des ÖGD, Ärzte in Krankenhäusern“ zu verwenden. Diese steht im geschützten Bereich auf der ABDA-Website zum Download bereit. Die darin aufgeführten Preise werden den Angaben zufolge nachträglich im Rechenzentrum korrigiert.
Neue Abrechnungshilfe im Januar
Im Januar soll es dann eine neue Abrechnungshilfe geben, kündigt die ABDA an. „Ab dem Abrechnungsmonat Januar 2022 verwenden die Apotheken bitte die Version 6 der Taxierungshilfe, die den Apotheken Anfang Januar 2022 (KW 1) zur Verfügung gestellt wird.“ Dann werde die Impfstoffvergütung für Betriebsärzte, Ärzte des ÖGDs, Ärzte in Krankenhäusern nicht mehr in den Apothekenrechenzentren korrigiert. Die Abrechnung von Vertrags- und Privatärzten hingegen soll weiterhin automatisch bei der Verarbeitung in den Apothekenrechenzentren angepasst werden. „Ab dem 1. Februar 2022 stehen die angepassten Berechnungssätze der COVID-19 Impfstoffvergütung allen Warenwirtschaftssystemen der Apotheken – auch rückwirkend zum Inkrafttreten der neuen Vergütungsregeln – zur Verfügung.“
Zum Thema der Abrechnung inklusive Zahlungsziel für die nachträgliche Erhöhung der Großhandelsvergütung unter Berücksichtigung der Verzögerung durch die nachträgliche Abrechnung der Apotheken gegenüber dem BAS ist die ABDA nach eigenen Angaben bereits mit dem Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels im Gespräch.
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