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Alkohol am Arbeitsplatz Apotheke – was tun?

02.05.2022, 13:00 Uhr

Alkohol am Arbeitsplatz: Ein explizites Verbot gibt es nicht – aber Arbeitgebern stehen dennoch Möglichkeiten offen, den Konsum am Arbeitsplatz auszuschließen. (x / Foto: Brigitte Bonaposta / AdobeStock)

Alkohol am Arbeitsplatz: Ein explizites Verbot gibt es nicht – aber Arbeitgebern stehen dennoch Möglichkeiten offen, den Konsum am Arbeitsplatz auszuschließen. (x / Foto: Brigitte Bonaposta / AdobeStock)


Alkoholkonsum ist in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Leichte Verfügbarkeit und gesellschaftliche Akzeptanz bieten den Nährboden dafür. Die gesundheitlichen Schäden werden häufig unterschätzt. Zudem kommt es zu Problemen durch zu hohen Alkoholkonsum im Privaten und am Arbeitsplatz – auch in der Apotheke. Welche Regeln gelten dort? Wie reagieren auf alkoholisierte Mitarbeiter oder bei Verdacht auf Alkoholmissbrauch? Was geht, was nicht?

Alkohol verursacht nicht nur im Privaten große Probleme, auch im Arbeitsleben ergeben sich negative Auswirkungen. Diese sind sogar größer als durch alle anderen Suchtmittel. Der Grund dafür ist, dass Alkohol leicht verfügbar und allgemein in Europa gesellschaftlich anerkannt ist. Probleme durch den Konsum werden hingegen häufig ignoriert oder kleingeredet.

Welche Regeln für Alkoholkonsum am Arbeitsplatz gibt es? Das kommt unter anderem auf den Arbeitsplatz und auf dementsprechende betriebliche Vereinbarungen an. Ein grundsätzliches und absolutes Verbot gibt es nicht. Jedoch gibt es vieles, was gegen ein Arbeiten unter dem Einfluss von Alkohol spricht. Dazu zählt selbstverständlich auch der Restalkohol vom Vortag. In Apotheken sollten deshalb ebenfalls Standards umgesetzt werden, die Alkohol vom Arbeitsplatz bannen.

Auch wenn kein Gesetz Alkohol am Arbeitsplatz ausdrücklich verbietet, kann der Konsum von Alkohol durch eine betriebliche Vereinbarung explizit ausgeschlossen werden. Zudem gilt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen und seine arbeitsvertraglich festgelegten Pflichten erfüllen muss (geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, § 611ff. BGB). Kann er das aufgrund von Alkoholkonsum nicht, liegt ein Verstoß vor, der zu einer Abmahnung und bei Wiederholung auch zu einer Kündigung (verhaltensbedingte Kündigung) führen kann. 

Ferner ist zu beachten, dass Alkoholkonsum nicht nur die Arbeitsleistung mindern, sondern auch vermehrt zu Unfällen führen kann. Das gilt in der Apotheke beispielsweise im Umgang mit Gefahrstoffen. Arbeitgeber sind aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften (§7 GUV-V A1) dazu verpflichtet, alkoholisierte Mit­arbeiter aus diesen Gründen bei einer entsprechenden Gefährdung zum Verlassen des Arbeitsplatzes aufzufordern, gegebenenfalls sogar für deren sicheren Heimweg zu sorgen.

Welche weiteren Regeln am Arbeitsplatz in Sachen Alkohol zu beachten sind und wie Sie sich verhalten sollten, wenn ein Mitarbeiter mit einer Alkoholfahne am Arbeitsplatz erscheint oder gar alkoholkrank ist, erklärt Inken Rutz, Apothekerin und freie Journalistin, in  AZ 2022, Nr. 18, S. 6.


Apotheker Zeitung (AZ)
redaktion@daz.online


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