Honorar und PTA-Vertretung

BMG feilt Apothekenreform fürs Kabinett nach

Berlin - 16.07.2024, 14:20 Uhr

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (Mitte) will das Apothekenreformgesetz noch im Juli ins Kabinett bringen. (Foto: IMAGO / Jens Schicke)

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (Mitte) will das Apothekenreformgesetz noch im Juli ins Kabinett bringen. (Foto: IMAGO / Jens Schicke)


Ob die Apothekenreform morgen ins Kabinett geht, ist noch unsicher. Dagegen ist klar, dass das Bundesgesundheitsministerium für die Ressortabstimmung nochmals am Referentenentwurf gefeilt hat. So soll nun nicht nur das Fixum, sondern auch der prozentuale Honoraranteil künftig verhandelt werden. Nachjustiert und präzisiert wurden auch die Regelungen zu Skonti sowie zur PTA-Vertretung.

Das Bundesgesundheitsministerium hat für den anstehenden Kabinettsbeschluss zum Apotheken-Reformgesetz nachgearbeitet. Ein auf den 11. Juli datierter Entwurf sieht an zahlreichen Stellen Änderungen vor, einige Einwände wurden offensichtlich gehört. Ob die Nachjustierungen bereits zufriedenstellen, steht allerdings auf einem anderen Blatt.

Was die PTA-Vertretung betrifft, so bleibt es dabei, dass die Apotheke auch ohne Apotheker*in vor Ort geöffnet sein kann, solange diese*r „mittels Telepharmazie“ zur Rücksprache jederzeit zur Verfügung steht und der oder die Apothekenleiter*in mindestens acht Stunden die Woche persönlich anwesend ist. Neu ist: Neben erfahrenen PTA (solchen, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfallen ist) können auch Pharmazieingenieure allein in der Apotheke zugegen sein.

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Präzisiert wurde aber vor allem die Vorgaben zum Prozedere – etwa, wenn ein Patient Betäubungsmittel braucht, die auch eine besonders erfahrene PTA nicht abgeben darf:


„Soweit eine Abgabe von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel nach Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz außerhalb der Zeiten der persönlichen Anwesenheit eines Apothekers oder eines Pharmazieingenieurs in der Apotheke dringlich erforderlich ist, sind diese dem Patienten in einer der Verschreibung angemessenen Zeit zur Verfügung zu stellen.“

Referentenentwurf für ein Apothekenreformgesetz, Bearbeitungsstand 11. Juli 2024 (§ 3 Abs. 3a Satz 3 ApBetrO neu)


Keine PTA-Vertretung im Notdienst 

Ebenfalls ergänzt wurde, dass die betrieblichen Abläufe bei den auszuführenden Aufgaben, im jeweiligen Qualitätsmanagementsystem festzulegen sind, „insbesondere, in welchen Situationen ein Apotheker hinzuzuziehen ist“. Zudem wurde klargestellt: Eine Vertretung durch PTA oder Pharmazieingenieure darf nicht im Notdienst erfolgen.

Die Honorarfrage

Diverse Änderungen gibt es zudem bei den geplanten Neuregelungen rund ums Honorar. Recht übersichtlich ist dies noch bei den Skonti: Es ist nun nicht mehr von „handelsüblichen Rabatten oder Vergünstigungen“ die Rede, die abweichend von den Preisvorschriften des § 2 Satz 1 AMPreisV zulässig sein soll, sondern schlicht von den „handelsüblichen Skonti“.

Außerdem ist nochmals eine Änderung bei der künftigen Festsetzung der Honorare geplant. Bislang war vorgesehen, dass GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und Deutscher Apothekerverband (DAV) erstmals zum 1. Januar 2027 das Fixum festlegen. Nun sollen sie – im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung – zusätzlich den „relativen Anteil des Festzuschlags der Packungsvergütung“, also die prozentuale Spanne, vereinbaren. Zudem soll diese neue Aufgabe für DAV und GKV-SV direkt ins Arzneimittelgesetz wandern (§ 78 Abs. 1a AMG neu). 

Das Bundesgesundheitsministerium, das mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz die Zuständigkeit für die Arzneimittelpreisverordnung übertragen bekommen soll, wird grundsätzlich für die Anpassung des Fixums zuständig sein – aber auf Grundlage dieser Vereinbarung zwischen DAV und GKV-SV. Die Vereinbarung ist erstmals bis zum 30. Juni 2026 mit Wirkung zum 1. Januar 2027 abzuschließen. 

Dabei sind insbesondere die Entwicklungen der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung, des Verbraucherpreisindexes und der Grundlohnsumme zu berücksichtigen. Das Bundesgesundheitsministerium kann aber auch die Verwendung weiterer Indizes als Grundlage der Vereinbarung festlegen. Sofern erforderlich, kann die Vereinbarung auch auf der Grundlage eines von DAV und GKV-SV beauftragten gemeinsamen Gutachtens erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht oder nicht fristgerecht zustande, setzt die Schiedsstelle innerhalb von acht Wochen die Vereinbarung fest. 


Kirsten Sucker-Sket
redaktion@daz.online


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3 Kommentare

Warum keine Telepräsenz im Notdienst?

von Andreas Grünebaum am 16.07.2024 um 20:39 Uhr

Warum sollte eine erfahren PTA - so denn überhaupt eine gemäß der Vorgaben in der Verordnung zu finden wäre - keinen Notdienst mit zugeschalteter Telepräsenz bei gütlicher Bezahlung durchführen dürfen? Gerade im Notdienst nach Ende des ärztlichen Bereitschaftsdienstes kommen doch eher Wünsche nach Paracetamol, Nasenspray, Hoggar Night, Tattoo- oder Emla- Creme (Hochzeitsnacht) oder Schwangerschaftstest vor. Vielleicht auch mal ein noch nicht eingelöstes Pillenrezept. Der Wunsch nach einem Notfallkontrazeptivum könnte auch per Tele-Zuschaltung eingerichtet werden, während BtM ohnehin nicht im Notdienst beliefert werden können (keine BtM Formulare im Notdienst) oder bei 1-2 Tage alten Verordnungen eben nicht vorrätig und der Arzt nicht erreichbar!
Auf jeden Fall wäre das im Notdienst noch einfacher zu handhaben, als in einer weit entfernten Zweigapotheke.

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BTM Abgabe in einer angemessenen Zeit

von Kammacher Dietlind am 16.07.2024 um 18:50 Uhr

ein Patient im Sterbeprozess / im Hospiz darf angemessen warten?
angemessene Zeit - begrenzt, definiert ?? - warten ?
die Angst der Angehörigen vor Morphin / BTM ist weiterhin groß und wird oft lange abgelehnt, wie auch die Einweisung in ein Hospiz.
mit gut 80 Jahren habe ich mehrere nahe Angehörige und gute Freunde im Todesprozess begleitet.
die Unruhe/ Angst steigert sich nicht gleichmäßig und nicht gleich bei Sterbenden, nicht aufgearbeitet Konflikte kochen plötzlich hoch

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AW: BTM Abgabe in einer angemessenen Zeit

von Andreas Grünebaum am 16.07.2024 um 19:35 Uhr

Bei aller Liebe, aber welches Hospiz liegt denn in einem Ort, wo es weder Arzt noch Apotheker in angemessener Entfernung gäbe? Auch heute schon sind Verschreibungen von BtM zum Beispiel im ärztlichen Notdienst die absolute Ausnahme, die ich persönlich nunmehr 23 Jahren kein einziges mal gesehen habe. Sei es nun weil keine BtM Vordrucke im Notdienst bevorratet werden (kein Tresor?) oder weil der Arzt doch Segenswerterweise ein Mittelchen in seiner Arzttasche mit sich führte. Dagegen habe ich schon gesehen, dass gerade palliativbegleitete Patienten von relativ weit weg gelegenen "Spezialapotheken" über einen Botendienst (Zuweisung der Rezepte!) beliefert wurden, obwohl in einem Fall unsere ehemalige Landapotheke für die Versorgung eines nahen Verwandten eines Mitarbeiters im gleichen Ort die schnellere Versorgung gewesen wäre. Wir haben es demütig hingenommen, denn die Versorgung des Bruders unseres Mitarbeiter stand im Mittelpunkt.

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