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Werbung: Ärzte sollen im Internet werben dürfen
Danach sollen Ärzte nicht nur auf ihre Fachgebiete, sondern auch auf besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren, zum Beispiel Akupunktur, hinweisen dürfen. Reine Werbung allerdings soll den Ärzten auch weiterhin untersagt bleiben. Nach Ansicht von Bundesärztekammerpräsident Dr. Karsten Vilmar dürfte das neue Berufsrecht bei den Ärztinnen und Ärzten nicht auf Widerstand stoßen und verabschiedet werden. Mit der neuen Musterberufsordnung werden nach über 40 Jahren die Grundsätze für die ärztliche Berufsausübung neu geregelt. Ähnlich wie bei den Apothekerkammern können die einzelnen Ärztekammern in ihren Berufsordnungen von der Musterordnung abweichende Regelungen treffen, in aller Regel jedoch werden sich die Kammern an die Musterordnung halten. Was auch weiterhin als standeswidrig und als unerlaubte Werbung gelten wird, dürfte die "anpreisende Herausstellung" von Ärzten in Zusammenhang mit Ankündigungen von Sanatorien, Kliniken und sonstigen Institutionen sein. Erlaubt dagegen ist weiterhin die Veröffentlichung medizinischen Inhalts mit Nennung des Namens, soweit es sich um sachliche Informationen handelt. Anzeigen in Zeitungen dürfen Ärzte allerdings nur dann schalten, wenn sie ihre Praxis aufgeben, eine Praxis übernehmen, bei längerer Abwesenheit, bei Umzug und Änderung der Sprechstundenzeiten oder der Telefonnummer. In den Praxisräumen selbst ist es den Ärzten bisher schon erlaubt, Informationen über besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren auszuhängen. Neu soll nun sein, daß solche Hinweise auch über das Internet verbreitet werden dürfen, nicht aber in Tageszeitungen oder im Fernsehen. Der Justitiar der Bundesärztekammer begründet diese Unterscheidung damit, daß Internetnutzer gezielte Informationen suchen im Gegensatz zu den Nutzern anderer Medien. Als weitere Neuerung sieht die neue Musterordnung für Ärzte vor, daß ein Arzt Sterbenden Beistand leisten dürfe. Damit soll ausgedrückt werden, daß der Arzt, sofern der Patient es will, auf lebensverlängernde Maßnahmen verzichten darf, wenn das Leiden des Sterbenden durch Hinausschieben des Todes unzumutbar verlängert würde. Aktive Sterbehilfe ist dem Arzt dagegen weiterhin untersagt. Darüber hinaus enthält die Musterordnung auch Verhaltensregeln für den Umgang mit Patienten, die allerdings in der Ärzteschaft kontrovers beurteilt werden. Während die einen hierin einen wichtigen Punkt der Musterordnung sehen, gehen die anderen davon aus, daß damit Selbstverständliches geregelt werde, so etwa die verständliche und angemessene Information des Patienten über Diagnose und Therapie einschließlich möglicher Alternativen oder die Hinzuziehung eines anderen Arztes, wenn die eigene Kompetenz nicht ausreicht
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