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GKV: Gesetzliche Härtefallregelungen werden verbessert
Wichtig zu wissen ist: Die ≥Sozialklausel", die Bezieher niedriger Einkommen, Sozial- und Arbeitslosenhilfeempfänger sowie Bezieher von BAföG-Leistungen von Zuzahlungen befreit, bleibt in vollem Umfang erhalten. So waren im Jahr 1995 fast 8 Millionen Versicherte von jeglicher Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationskuren befreit.
Besonders verbessert wird künftig der Schutz chronisch Kranker. Für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und die mindestens ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent ihres Einkommens aufbringen mußten, reduziert sich nach diesem Jahr die Obergrenze bei der ≥Überforderungsklausel" von 2 auf 1 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Neuregelung gilt auch für chronisch Kranke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetztes bereits mindestens ein Jahr in Dauerbehandlung waren und ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze geleistet haben.
Nicht an medizinischen Indikationen, sondern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten orientiert sich sowohl die Sozial- als auch die Überforderungsklausel. Deshalb gilt die Belastungsgrenze von 1 Prozent bei chronisch Kranken nicht nur für Zuzahlungen, die zur Behandlung von Dauererkrankungen erforderlich werden, sondern für alle Zuzahlungen, die für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrtkosten aufzubringen sind.
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