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GKV: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder
"Da dem Bundesversicherungsamt unzutreffende Auskünfte gegenüber Versicherten durch Kassen bekannt geworden sind, weist es darauf hin, daß 1. mit Inkrafttreten des 1. und 2. GKV-Neuordnungsgesetzes zum 1. Juli 1997 die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis spätestens 31. Juli 1997 zum 31. August kündigen können, wenn diese ihre Beiträge nach dem 11. März und vor dem 1. Juli 1997 erhöht hat. Entscheidend ist das Datum der Wirksamkeit der Beitragssatzerhöhung; 2. diese Sonderkündigungsmöglichkeit nicht für versicherungspflichtige Mitglieder der Bundesknappschaft, der See-Krankenkasse und der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt; 3. vor dem 1. Juli 1997 erklärte Kündigungen unwirksam sind und daher grundsätzlich ab dem 1. Juli 1997 erneut erfolgen müssen, wenn die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse wirksam beendet werden soll; 4. eine erneute Kündigungserklärung - im Interesse der Versicherten- nur dann nicht erforderlich ist, wenn die betroffenen Krankenkassen die vor dem 1. Juli 1997 eingegangene Kündigungserklärung gleichwohl akzeptieren; 5. das Sonderkündigungsrecht unabhängig davon besteht, ob die Beitragssatzerhöhung zu einer Zuzahlungserhöhung führen wird oder nicht.
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