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- DAZ 34/1997
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DAZ aktuell
Leistungserbringer: Müssen Patienten über Kosten informieren
Unter anderem wegen des Verwaltungs-, insbesondere aber des Portoaufwandes wurde Sturm dagegen gelaufen. In Kraft trat sie dennoch. Die Neuregelung im Sozialgesetzbuch V sieht vor, daß die Versicherten "zeitnah" - nämlich innerhalb von vier Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahres, in dem die Behandlung stattgefunden hat, von ihrem Arzt, Zahnarzt oder dem Krankenhaus informiert werden. Vor allem die Ärzte argumentieren, daß eine solche zeitnahe Unterrichtung in der Praxis gar nicht vonstatten gehen könne, da sie so schnell selbst nicht über aussagekräftige Unterlagen verfügen. Da das Gesetz aber eine Informationspflicht eingeführt hat, muß das Problem in Bälde gelöst werden; denn das 3. Quartal 1997 läuft am 30. September 1997 ab - und bis Ende Oktober müßten die Info-Briefe abgeschickt werden. Das Gesetz hat ferner festgelegt, daß sich die Spitzenverbände der Krankenkassen mit den jeweiligen Spitzenorganisationen der Ärzte, Zahnärzte und der Krankenhäuser zusammensetzen und das Verfahren zur praktischen Umsetzung der Regelung konkret festgelegt wird. Solange solche Vereinbarungen nicht unter Dach und Fach sind, kann von Ärzten, Zahnärzten und Krankenhäusern nicht erwartet werden, daß sie die Versicherten von sich aus informieren. Allerdings: Die Versicherten dürften von sich aus das Recht haben, diese Informationen anzufordern, weil anzunehmen ist, daß ausstehende Vereinbarungen zwischen den Verbänden geltendes Recht nicht "aussetzen" können. Man darf gespannt sein, wie die Sache ausgeht. Immerhin stehen Verwaltungs- und Portoausgaben in Milliardenhöhe zur Debatte.
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