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- DAZ 38/1997
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8. AMG-Novelle: Signal gegen Versandhandel
Über den Referentenentwurf der AMG-Novelle informierte Ministerialrat Hans-Peter Hofmann aus dem BMG auf der Jahresversammlung des Bundesfachverbands der Arzneimittel-Hersteller (BAH) am 9. September in Bonn. Unterdessen hat der Präsident des Dachverbands ABDA Hans-Günter Friese die Absicht des Ministeriums ausdrücklich begrüßt. Bisher ist der Versandhandel lediglich durch die Apothekenbetriebsordnung verboten. Wie Ministerialrat Hofmann sagte, soll der § 43 AMG dahingehend geändert werden, daß kein Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel möglich ist, ein Handeltreiben nicht berechtigter Personen soll unterbunden werden. Laut Hofmann will das BMG angesichts der Verunsicherung etwa durch das Internet auf diese Weise auch international ein Signal setzen. Zudem will das Ministerium den § 73 (Absatz 2) AMG ändern und den Einzelbezug bei gewerbs- oder berufsmäßiger Vermittlung verbieten. Auf diesen Passus hatten sich umstrittene Versandhändler wie zum Beispiel die Londoner Express Medical Services EMS berufen. Nach Worten des Ministerialrats bleibt für Einzelpersonen die Möglichkeit, sich im individuellen Fall ein Medikament zusenden zu lassen. ABDA-Präsident Hans-Günter Friese hat die Ankündigung des BMG begrüßt. Damit bekräftige die Bundesregierung ihre ablehnende Haltung gegenüber diesem Vertriebsweg. Minister Horst Seehofer habe wiederholt betont, daß der Versandhandel vor allem deswegen abzulehnen sei, weil er keine zeitnahe individuelle Beratung des Patienten ermögliche. Friese begrüßte, daß der Minister jetzt mit der 8. AMG-Novelle klare rechtliche Rahmenbedingungen folgen lasse. "Zur öffentlichen Apotheke mit ihrer persönlichen Beratung gibt es keine Alternative", so der ABDA-Präsident. Der Entwurf der Novelle sieht darüber hinaus ein Verbot des Dopings in § 5 vor (Verbot bedenklicher Arzneimittel). Demnach wird untersagt, Präparate zu Dopingzwecken in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben und bei anderen anzuwenden. Dies kann mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren - in besonders schweren Fällen bis zehn Jahre - geahndet werden. Darüber hinaus wird die Kennzeichnungspflicht geändert, als Vorsichtsmaßnahme, um Gefahren für die Umwelt zu vermeiden. So sollen Arzneimittel zur klinischen Prüfung künftig ein Verfalldatum tragen. Eine Erleichterung ist für kleine Behältnisse vorgesehen, in Zukunft sind Behälter ab zehn Milliliter Inhalt statt bisher drei Milliliter kennzeichnungspflichtig. Zudem ist die Information der Öffentlichkeit über Arzneimittelrisiken und beabsichtigte Maßnahmen zu informieren. Hinsichtlich der Nachzulassung wird festgelegt, daß die Besonderheiten von Präparaten der Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie beim Wirksamkeitsnachweis berücksichtigt werden. Klargestellt wird zudem, daß das besondere Verfahren etwa für traditionelle Arzneimittel ( 109 a AMG) auch bei weiteren Fristverlängerungen gilt.
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