DAZ aktuell

Neu in 98 - ausgewählte Änderungen: Was ist in diesem Jahr neu?

Einige Änderungen, die in diesem Jahr in Kraft treten, haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Gesetzliche Krankenversicherung

In der Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von 6150 Mark auf 6300 monatlich oder 75600 Mark jährlich an. Dies gilt für die alten Bundesländer. In den neuen Ländern dagegen sinkt sie. Sie beträgt hier 5250 pro Monat (1997: 5325 Mark) oder 63000 Mark jährlich (1997: 63900 Mark). Dieselben Beitragsbemessungsgrenzen gelten für die Pflegeversicherung in West- und Ostdeutschland. Im Pflegebereich bleibt es bei einem Beitragssatz von 1,7 Prozent.

Rente

Die Bemessungsgrenze wird im Westen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 100800 Mark jährlich oder 8400 Mark monatlich angehoben. Im vergangenen Jahr hatten diese Grenzen bei 98400 Mark bzw. 8200 Mark gelegen. In den östlichen Ländern sinken sie auf 84000 Mark jährlich oder 7000 Mark monatlich. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung bleibt wie 1997 bei 20,3 Prozent und wird nicht, wie zeitweise diskutiert, auf 21 Prozent angehoben. Dafür erhöht sich der Bundeszuschuß um 9,6 Milliarden Mark. Gegenfinanziert wird dies durch die höhere Mehrwertsteuer. Der Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte beträgt 1998 im gesamten Bundesgebiet 1705,20 Mark pro Monat. Für Pflichtversicherte liegen die Höchstbeiträge in den alten Ländern bei 1705,20 Mark und bei 1421,00 Mark monatlich in den neuen Ländern.

Mehrwertsteuer

Ab dem 1. April 1998 klettert die allgemeine Mehrwertsteuer, die auch für Arzneimittel erhoben wird, um einen Prozentpunkt auf 16 Prozent. Unverändert bleibt im Gegensatz dazu der ermäßigte Satz von sieben Prozent, der zum Beispiel für Bücher gilt.

Versicherungsfrei

Die Grenze für geringfügige Beschäftigungen, die sozialversicherungsfrei sind, beträgt in diesem Jahr 620 Mark (alte Länder) oder 520 Mark (neue Bundesländer). Im Westen wurde sie um zehn Mark im Vergleich zum Vorjahr angehoben, im Osten bleibt sie unverändert.

Geringverdienergrenze

Die Geringverdienergrenze wird 1998 nicht geändert. Sind bei Arbeitsentgelten bis zu 520 Mark (Ost) oder 620 Mark (West) Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen, trägt der Arbeitgeber diese allein. In Zukunft steigt die Geringverdienergrenze wie die Geringfügigkeitsgrenze.

Private Versicherung

Privat Krankenversicherte bekommen seit dem ersten Januar vom Arbeitgeber höchstens die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Bisher war die Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrags maßgeblich. Wer Arbeitslosengeld oder -hilfe oder Unterhaltsgeld bekommt, ist in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Waren die Betroffenen zuvor Mitglied einer privaten Krankenkasse, mußten sie bisher "zwangsweise" zur GKV wechseln. Ab dem ersten April 1998 können sie auf Antrag bei ihrem privaten Krankenversicherer bleiben, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht in der GKV versichert waren. Die neue Regelung gilt auch für diejenigen, deren Unterstützungsanspruch vor dem 1. April 1998 entstanden ist. Sie müssen ihren Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum ersten Juli 1998 bei der Krankenkasse stellen. Für diejenigen, die sich von der GKV befreien lassen, übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis zur Höhe der Beiträge, die sie ohne Befreiung getragen hätte. Entsprechendes gilt für die soziale Pflegeversicherung.

Zahnersatz

Mit dem 1. Januar gelten für den Zahnersatz Festzuschüsse anstelle der bisherigen prozentualen. Die Umsetzung erfolgt im Bundesausschuß, in dem Vertreter der kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Spitzenverbände der Krankenkassen und unabhängige Persönlichkeiten mit schiedsamtsähnlicher Funktion sitzen.

Transplantationsgesetz

Nach jahrelanger Diskussion über Organverpflanzungen wurde zum 1. Dezember 1997 das Transplantationsgesetz verkündet und trat damit in Kraft. Damit sind zum ersten Mal die Voraussetzungen für Spende, Entnahme und Übertragung von menschlichen Organen auf eine bundesgesetzliche Grundlage gestellt worden.

Soli

Der Solidaritätszuschlag ist zum 1. Januar dieses Jahres um zwei Prozentpunkte auf 5,5 Prozent gesenkt worden. Die Entlastung kommt den Lohn-, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerzahlern zugute. Die Zahl derer, die wegen ihres geringen Einkommens keinen Solibeitrag zahlen müssen, steigt von 2,6 auf 3,5 Millionen. Die Freigrenze für den Soli liegt bei 1836 Mark für Ledige und bei 3672 Mark bei Verheirateten.

Grundfreibetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag erhöht sich in diesem Jahr für Ledige auf 12365 Mark, für Verheiratete auf 24731 Mark.

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.