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BVerfG: Altersgrenze für Ärzte verfassungsgemäß
Die Verfassungsrichter stellten in ihrer Entscheidung fest, daß die Vorschriften des Gesundheitsstrukturgesetzes von 1992, nach denen die Kassenzulassung mit Vollendung des 68.Lebensjahres erlischt, rechtmäßig ist. Die Verfassungsbeschwerden von zwei Ärzten wurden deshalb nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung der Richter verstößt §95 Abs.7 Satz2 SGBV weder gegen die Berufsfreiheit (Artikel14 Abs.1 Grundgesetz) noch gegen die Eigentumsgarantie (Artikel14 Abs.1 GG) und den Gleichheitsgrundsatz (Artikel3 Abs.1 GG).
Zur Begründung erklärte die 2.Kammer, die vom Gesetzgeber festgelegte Altersgrenze diene einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, der Gesundheit. Diese Altersgrenze solle "Gefährdungen, die von Älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgehen, eindämmen". Weiter heißt es in der Begründung: Es entspreche der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde. Deshalb habe der Gesetzgeber auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen dürfen; eine Prüfung der individuellen Leistungsfähigkeit sei verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
Die (von den Ärzten angegriffenen) Regelungen seien auch verhältnismäßig. Denn sie seien zur Sicherung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes geeignet und erforderlich. Zudem liege die Altersgrenze von 68Jahren höher als in vielen anderen Berufen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei weiter zu berücksichtigen, daß den bereits am 1.Januar 1993 zugelassenen Ärzten die Möglichkeit eingeräumt werde, wenigstens 20 Jahre eine vertragsärztliche Praxis zu betreiben. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, daß diese Zeitspanne ausreicht, getätigte Investitionen zu erwirtschaften und eine angemessene Alterssicherung aufzubauen. Darüber hinaus bestehe für den ehemaligen Vertragsarzt die Möglichkeit einer anschließenden privatärztlichen Tätigkeit. Die Eigentumsrechte sieht die 2.Kammer auch dann nicht verletzt, wenn der Arzt seine Praxis nicht an einen von ihm ausgewählten Nachfolger weitergeben könne. Die Zulassung als Vertragsarzt sei nicht übertragbar. Zudem bleibe die Möglichkeit, die Praxis rechtzeitig zu verkaufen, unberührt.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erwartet, daß im kommenden Jahr 2922 Vertragsärzte ihre Praxis aufgeben müssen. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) beziffert die Zahl der betroffenen Zahnärzte auf 2735.
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