Pharmazeutisches Recht

Baden-Württemberg
• Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen Vom 1. April 1998 - Az.: 52-5423-1.1. - (GABl. BW Nr. 8 vom 6. Mai 1998, Seite 294) 1.Nach §14 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2263) werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten - (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen, soweit nicht Sonderregelungen für Baden-Württemberg getroffen werden. Die öffentliche Empfehlung für das Land Baden-Württemberg wird jeweils mit der Veröffentlichung der Impfempfehlung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam. 2.Folgende Sonderregelungen werden für Baden-Württemberg getroffen:
• Frühsommermeningoenzephalitis (FSME): Diese Impfung wird ohne geographische Einschränkung empfohlen. Im übrigen finden die Regelungen der STIKO Anwendung.
• Hepatitis B: Diese Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen.
• Influenza: Diese Impfung wird ohne Einschränkung empfohlen. 3.Die Schutzimpfungen sind auch dann öffentlich empfohlen, wenn sie mit Mehrfachimpfstoffen durchgeführt werden. Die Impfstoffe müssen vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen und die einzelnen Chargen müssen freigegeben sein. Ausnahmen hiervon können nur auf besonderen Antrag in medizinisch begründeten Einzelfällen vom fachlich zuständigen Ministerium zugelassen werden. 4.Eine solche Ausnahme gilt für den Impfstoff gegen Masern-Mumps-Röteln. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit keinen vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoff gegen Masern-Mumps-Röteln, der auch bei allergologisch gesicherter klinisch relevanter Hühnereiweißallergie verwendet werden kann. Das Sozialministerium läßt daher die Verwendung des hühnereiweißfreien HDC-Impfstoffs Trivirathen der Schweizer Impfanstalt Bern zu, sofern ein Kind auf Grund des klinischen Befundes sonst nicht gegen Masern-Mumps-Röteln geimpft werden könnte. 5.Ein Entschädigungsantrag gemäߧ51 Abs. 1 BSeuchG im Falle eines Impfschadens ist beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. 6.Für die Impfungen gegen Masern, Mumps und Röteln gelten vom 11. April 1997 bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntgabe die von der STIKO (Stand: März 1997) festgelegten Empfehlungen. 7.Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen vom 25. März 1994 (BABl. S. 286) außer Kraft.

Niedersachsen
• Maßnahmen bei Arzneimittelzwischenfällen RdErl. d. MS v. 7.4.1998 - 407.1-41406/4/1 - -VORIS 21063000040008 - -Im Einvernehmen mit dem MI und dem ML - Bezug: RdErl. v. 9.2.1984 (Nds. MBl. S. 261), zuletzt geändert durch RdErl. v. 3. 4. 1987 (Nds. Mb. S. 372) -VORIS 21063000040006 - (Nds. MBl Nr. 17 vom 13. Mai 1998, Seite 667)

Bundesrepublik Deutschland
• Zulassung von Arzneimitteln Im Bundesanzeiger Nr. 88 vom 13. Mai 1998 ist auf Seite 6755 die 1. Bekanntmachung über die Zulassung von Arzneimitteln sowie andere Amtshandlungen (Auszug aus Entscheidungen der Gemeinschaft vom 4. März 1998 bis 15. März 1998) vom 20. April 1998 abgedruckt. Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

• Zulassung von Tierarzneimitteln Im Bundesanzeiger Nr.92 vom 19. Mai 1998 ist auf Seite 6993 eine Bekanntmachung über die Zulassung und Registrierung von Tierarzneimitteln vom 27. April abgedruckt. Der Bundesanzeiger kann bezogen werden von der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, Postfach 100534, 50445 Köln.

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