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Neue Urteile: Vorfälligkeitsentschädigungen - wie werden sie berechnet?
Kurz zusammengefaßt hat der BGH Karlsruhe in seinen Urteilen vom Juli 1997 die Grundlagen für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung höchstrichterlich festgelegt: Dem Darlehensnehmer steht das Recht zur freien Verfügung seines Eigentums gemäß Grundgesetz zu. Die Veräußerung eines Hauses steht damit über dem Vertragsrecht mit dem Kreditinstitut. Deshalb darf er bei dem Wunsch nach Verkauf eine vorzeitige Darlehensauflösung von der Bank verlangen. Die Bank wiederum darf dabei nur den ihr tatsächlich entstandenen oder entstehenden Schaden (Zinsfestschreibung) geltend machen. In vielen Fällen wurde und wird der Schaden jedoch von den Banken willkürlich festgelegt und als reine "Lösegeld"-Forderung von den Verbrauchern empfunden. Da diese Rechtsprechung unter das Privatrecht fällt, sind rückwirkend Fälle von 30 Jahren davon betroffen. D. h. wer seit 1968 sein Haus verkauft hat und an die Bank zahlen mußte, hat immer noch Chancen, zu viel gezahlte Entschädigungen zurück zu bekommen. Natürlich betrifft es auch all diejenigen, die jetzt verkaufen oder umschulden möchten.
Zwei aktuelle Urteile sind in diesem Zusammenhang beachtenswert.
Nominal statt effektiv
Von den Banken wurden fast immer die "Effektiv-Zins-Methode" zur Berechnung verwendet. Das Oberlandesgericht Schleswig (AZ 5U 124/95 vom 8.1.98) hat nun die sogenannte "Nominal-Zins-Methode" als legitime Berechnungsmethode zugelassen. Darin sind auch genau bezifferbare ersparte Risiko- und Verwaltungskosten enthalten, die zu einer Reduzierung der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung führen.
Im zweiten Fall hat das Oberlandesgericht München (AZ 31 U 6090/96) entschieden, daß die Sparkasse München über 2.000 DM an die Kunden zurückzahlen mußte, weil das Computerprogramm falsch rechnete. Das hausintern "KAPO" genannte Programm hat die Entschädigung nach der sogenannten "Markt-Zins-Methode" errechnet. Diese Methode legt bei der Wiederanlage des vorzeitig zurückgezahlten Darlehens unterschiedliche Zinssätze zu Grunde. Das BGH-Urteil schreibt jedoch die Wiederanlage in "Laufzeit-kongruenten Kapitalmarkttitel öffentlicher Schuldner" für die Restlaufzeit vor. Darüber hinaus muß der errechnete Betrag durch wegfallende Risiko- und Verwaltungskosten entsprechend gekürzt werden. Danach haben die Richter sich orientiert und entschieden.
Die Praxis zeigt, daß die Banken durch die konkrete Rechtsprechung auf Grundlage der BGH- Urteile mehr und mehr der gerichtlichen Konfrontation aus dem Wege gehen. Die beiden genannten Urteile beruhen ja auf Streitfällen, die lange vor der BGH-Rechtsprechung vor Gericht gelangten. Wenn den Kreditinstituten Versäumnisse bei der exakten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nachgewiesen werden können, suchen sie den Vergleich und fürchten sich vor der Einschaltung der Medien. Oftmals reichen wenige Schreiben zwischen Kunden und Bank aus, um die Bank bereits zum Einlenken zu bewegen.
Nähere Informationen können Sie bei Bedarf beim Autor dieses Beitrages anfordern.
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