- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 31/1998
- Kennzeichnung von ...
DAZ aktuell
Kennzeichnung von Gefahrenstoffen
(§ 6 Abs. 1 GefStoffV)
Gefährliche Stoffe müssen folgende Kennzeichnungsangaben enthalten:
1.die chemische Bezeichnung des Stoffes
2.die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
3.die Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
4.die Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
5.Name, vollständige Anschrift und Telefonnummer
des Herstellers
des Einführers oder
des Vertriebsunternehmers
6.die dem Stoff zugeordnete EWG-Nummer
7.bei Stoffen, die in der Bekanntmachung nach § 4a GefStoffV aufgeführt sind, den Hinweis: -EWG-Kennzeichnung.
Achtung:
An die zusätzlichen Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs III GefStoffV denken!
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.