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- DAZ 43/1998
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Rechtsprechung aktuell
Bezugnahme auf Stiftung Warentest ist unzulässig
Der Erste Senat des Bundesgerichtshofs sah in der beschriebenen Werbung einen Verstoß gegen das Verbot, mit fachlichen Empfehlungen außerhalb der Fachkreise zu werben (§11 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz). Dem stehe nicht - wie die Beklagte meinte - entgegen, daß das Testurteil auf einer bloßen Auswertung von Literaturstellen beruhe. Sinn und Zweck des §11 HWG sei die Unterbindung bestimmter unsachlicher, nicht allein auf Informationen beschränkter Werbeaussagen, die gegenüber dem Laienpublikum erfolgten und von denen die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung oder Irreführung des Verkehrs ausgehen könne. Im Rahmen dieser allgemeinen Zielsetzung komme der Vorschrift die Aufgabe zu, den Suggestivwirkungen zu begegnen, die für den Laien nach der allgemeinen Lebenserfahrung von fachlicher Autorität ausgingen. §11 Nr. 2 erfasse daher auch solche Fälle, in denen sich der Werbende auf Empfehlungen oder Prüfungen durch fachlich besonders kompetente Personen berufe, bei denen es sich keineswegs um Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte handeln müsse. Vielmehr kämen in gleicher Weise auch andere Personen - wenn auch vorwiegend insbesondere Wissenschaftler wie Pharmakologen, Biologen u.ä. - in Betracht, denen der Verkehr eine besondere Fachkenntnis und entsprechende Autorität beimesse (vgl. dazu auch Gröning, Heilmittelwerberecht, §11 Nr. 2 HWG Rn. 2ff.). Der Unterschied in der Suggestivwirkung, die von Empfehlungen von Personen mit unterschiedlicher fachlicher Qualifikation ausgehe, sei nur von gradueller, nicht aber von substanzieller Natur.
Werde der Test eines Arzneimittels von einer angesehenen Stiftung wie der Stiftung Warentest durchgeführt, erwarte der Verkehr, daß hinter deren Aussage eine gewisse fachliche Kompetenz stehe. Selbst wenn der Test allein auf der Auswertung medizinischer Literatur beruhe, so sei doch zu berücksichtigen, daß fachliche Kompetenz gerade aufgrund der Auswertung solcher Literatur in Anspruch genommen werden könne und es darüber hinaus nicht gesichert sei, daß die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise auch den vollständigen Testbericht zur Kenntnis genommen hätten.
Dr. Valentin Saalfrank, Rechtsanwalt, Hürth (Rheinland)
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