- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 6/1998
- 10.Betäubungsmittelrecht...
DAZ aktuell
10.Betäubungsmittelrecht-Änderungsverordnung: Die wichtigsten Änderungen auf
Angaben auf dem BtM-Rezept
BtM-Rezepte dürfen jetzt - wie andere Rezepte auch - maschinell ausgefüllt werden.
• Angaben zur Menge brauchen nicht mehr in Worten wiederholt zu werden.
• Angaben zusätzlich zur Arzneimittelbezeichnung wie Darreichungsform und BtM-Gehalt sind nur noch erforderlich, wenn die Arzneimittelbezeichnung allein nicht eindeutig ist.
• Eine mit "A" gekennzeichnete Verschreibung braucht nicht mehr der Überwachungsbehörde gemeldet zu werden.
• Verschreibungen eines Substitutionsmittels müssen mit "S" gekennzeichnet werden.
Verschreiben eines Substitutionsmittels
Es dürfen Methadon, Levomethadon oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel (z.B. Orlaam mit dem Wirkstoff Levacetylmethadol) verschrieben werden.
• Die Umstellung bisher mit Codein oder Dihydrocodein versorgter Betäubungsmittelabhängiger auf Methadon muß bis zum 1.Juli des Jahres erfolgen.
• Codein und Dihydrocodein dürfen nach dem 1.Juli des Jahres nur noch für aus medizinischen Gründen nicht mit Methadon behandelbare Patienten verschrieben werden.
• Die Vorschriften von §5 BtMVV gelten schon jetzt für alle Verschreibungen, unabhängig vom Substitutionsmittel. Daher dürfen Codein/DHC zur Substitution nur noch auf BtM-Rezepte verschrieben werden und nur auf BtM-Rezept abgegeben werden.
• Patienten, die die Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Einnahme des Substitutionsmittels erfüllen, dürfen Rezepte über eine Menge für bis zu 7Tagen (bisher 3Tage) ausgehändigt bekommen.
• Das Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch darf jetzt auch in der Apotheke stattfinden.
Cave
Die Verschreibungsregeln für Flunitrazepam wurden geändert: in den äußerst seltenen Fällen, in denen Flunitrazepam bei BtM-Abhängigen im ambulanten Bereich für indiziert gehalten wird, muß dieses auf einem BtM-Rezept verschrieben werden.
• Codein und Dihydrocodein dürfen für BtM-Abhängige - unabhängig von der Indikation - nur noch auf BtM-Rezept verschrieben werden.
• Remifentanil unterliegt jetzt den gleichen Bestimmungen wie Sufentanil.
• Modafinil wurde zum BtM. Die Verschreibungshöchstmenge beträgt 12000 mg.
Weitere wichtige Änderungen
Dronabinol wurde umgestuft. Dadurch darf jetzt auch Marinol® verschrieben werden, das gegen Erbrechen bei Patienten unter Zytostatikatherapie und bei starken Gewichtsverlusten von AIDS-Patienten eingesetzt werden kann und in den USA im Handel ist. Die betäubungsmittel- und arzneimittelrechtlichen Vorschriften für den Import von in Deutschland nicht oder noch nicht zugelassenen betäubungsmittelhaltigen Arzneimitteln sind zu beachten.
• Die Verschreibungshöchstmenge für Methylphenidat (Ritalin®) wurde auf 1500 mg erhöht (bisher 400 mg).
• Im Notfall darf ein BtM auch auf einem normalen Rezept, das als "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen ist, verschrieben werden. Das BtM-Rezept muß aber mit "N" gekennzeichnet und der Apotheke nachgereicht werden. Die "Notfall-Verschreibung" beliefernde Apotheke muß sich mit dem Arzt in Verbindung setzen.
• Die Angaben des Abgebenden auf der Rückseite von TeilI des BtM-Rezeptes dürfen jetzt auch auf der Vorderseite angebracht werden. Die BtM-Nummer der Apotheke braucht nicht mehr angegeben zu werden.
• Der Verkauf von Hanfsamen zum unerlaubten Anbau ist verboten.
• Der Verkehr mit betäubungsmittelhaltigen Pflanzen und Pflanzenteilen, Tieren und tierischen Körperteilen ist verboten, wenn sie mißbräuchlich verwendet werden sollen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.