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BVA-Info
Der kleine BVA-Tipp: Arbeitsrecht: Kennen Sie Ihre Pflichten?
Wissen Sie, welche Arbeitspapiere Sie zu Beginn des Arbeitsverhältnisses mitbringen müssen? Das sind Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweisheft, Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub, Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen, die vom Arbeitgeber bei Ende des Arbeitsverhältnisses auszustellende Arbeitsbescheinigung, Zeugnis und Sozialversicherungsausweis.
Außer dem Zeugnis, Sozialversicherungsausweis und der Arbeitsbescheinigung hat der Arbeitnehmer alle Papiere dem Arbeitgeber zu übergeben. Dieser muss sie sorgfältig verwahren.
Pflichten als ArbeitnehmerIn
Im Arbeitsvertrag wird normalerweise vereinbart, welche Arbeiten vom Arbeitnehmer zu leisten sind. Je genauer die Tätigkeit im Arbeitsvertrag aufgeführt wird, umso eingeschränkter ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers im Einzelnen die zu leistende Arbeit zu bestimmen. Auch ist die Zuweisung einer niedriger bezahlten Arbeit grundsätzlich unzulässig (z.B. PTA, die auf einmal PKA-Arbeiten übernehmen soll und auch entsprechend bezahlt wird – PKA-Tarif). Diese Änderung z. B. bedarf einer Änderungskündigung mit dem Recht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer ist an das Weisungsrecht des Arbeitgebers gebunden, darin wird zum Beispiel auch die Ordnung im Betrieb festgehalten, wie z. B. ein Rauchverbot, Tragen von Schutzkleidung, Alkoholverbot und die Fragen rund um die Telefonbenutzung. Aber auch das Weisungsrecht findet seine Grenzen in den Gesetzen, im Tarifvertrag, im Persönlichkeitsrecht, in der Betriebsvereinbarung und in den Apotheken seltenen Fällen des Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers gehören die Verschwiegenheitspflicht, das Wettbewerbsverbot, die Treuepflicht . . .
Pflichten des Arbeitgebers
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Lohnzahlungspflicht. Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden oder ist der Lohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden, sind keine weiteren Vergütungsvereinbarungen nötig. Nicht tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ganz oder teilweise die Übernahme der Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis vereinbaren. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer, Kirchensteuer und die Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) und zur Bundesanstalt für Arbeit richtig zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse abzuführen.
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört auch die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die sich wieder auf 100% erhöht hat, die Beschäftigungspflicht, die Pflicht zum Schutz von Persönlichkeitsrechten des Arbeitnehmers . . . Aber wann tritt z. B. die Entgeltfortzahlung ein und wann kann sie vom Arbeitgeber verweigert werden?
Diese Frage – sowie weitere Fragen (unter anderem zum Thema – Beendigung des Arbeitsverhältnisses) beantwortet Ihnen die kostenlose Broschüre „Arbeitsrecht“ vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
Bestellen können Sie sie unter der Bestellnummer A 711 beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Postfach 5 00, 53105 Bonn, Tel. (02 28) 271111, Fax (0180) 5151511, E-Mail: info@bma.bund400.de Jutta Brielich, Scharnhorststraße 13, 38104 Braunschweig, Tel. (05 31) 74093
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