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Künstliche Befruchtung: Kassen müssen nicht für ICSI zahlen
Geklagt hatten Paare auf Kostenübernahme der ICSI-Methode. Bei der intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) wird ein Spermium mittels einer Injektionsnadel in die weibliche Eizelle eingeführt. Der zuständige Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte 1997 die Aufnahme des Verfahrens in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit dem Verweis auf die noch unsichere Beweislage über mögliche Gefahren von Fehlbildungen verweigert.
Das Landessozialgericht Niedersachsen hatte am 23. Februar 2000 eine Krankenkasse zur Kostenerstattung verurteilt. Es hielt das Gremium von Mediziner und Kassen nicht für befugt, in dieser Sache zu entscheiden. Das sahen die Richter des Sozialgerichts Köln nun anders. Sie erkannten die Kompetenz des Bundesausschusses an.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen begrüßte die Entscheidung der Kölner Richter. Nach Information des Gremiums war das Urteil des Landessozialgerichts im übrigen bereits angehalten worden, da es durch Revision an das Bundessozialgericht angefochten wurde.
Paare mit Kinderwunsch hätten die Möglichkeit, die ICSI-Methode selbst zu bezahlen oder eine neue Entscheidung des Bundesausschusses abzuwarten. Für 2001 seien die Ergebnisse einer multizentrischen Studie mit 2800 Patientinnen unter der Federführung der Universität Lübeck zu erwarten.
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