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- DAZ 50/2000
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Die Seite 3
Es war der Nikolaustag, an dem bei einer Anhörung des Gesundheitsausschusses in Berlin Sachverständige einen Gesetzentwurf des Bundesrates bewerteten, mit dem Krankenhausapotheken erweiterte Zuständigkeiten im ambulanten Bereich erhalten sollen. Es ist vor allem die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), die - Hand in Hand mit den gesetzlichen Krankenkassen - die Rute zog und Druck machte in eine Richtung, die zu einer Systemveränderung im unserem Gesundheitswesen führt. Sie möchte nämlich die Krankenhausapotheken in Zukunft stärker in die ambulante Versorgung mit einbinden. Klinikapotheken sollen z. B. Arzneimittel an Patienten abgeben dürfen, die in der Klinik ambulant behandelt wurden - eine Forderung, die bereits schon einmal einige Vertreter der Krankenhausapotheker erhoben, um die Krankenhausapotheken zu stärken. Verkauft wird diese Forderung u. a. als bessere Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung, ist aber in Wirklichkeit nichts anderes als eine Konzentration zugunsten stationärer, zentralistischer Strukturen. Hinzu kommt, dass hier zwei Preisbildungssysteme für Arzneimittel vermischt werden, die vom Gesetzgeber bewusst so eingerichtet worden sind. Die Arzneimittelpreisverordnung gilt bekanntlich nicht für Krankenhausapotheken. Deswegen kann die Pharmaindustrie zu äußerst günstigen Konditionen an Krankenhausapotheken liefern. Dies ist allerdings nur möglich, weil Arzneimittel im stationären Bereich zu Lasten der ambulanten Versorgung in der öffentlichen Apotheke subventioniert werden. Wird dieses System aufgehoben und versorgt eine Krankenhausapotheke auch den ambulanten Bereich, wird es der Pharmaindustrie auf Dauer nicht mehr möglich sein, ihre Arzneimittel günstig an Klinikapotheken abzugeben, da der umsatz- und gewinnbringende Verkauf in der Offizinapotheke zurückgeht. Die Folge: Die Hersteller werden auch ihre Abgabepreise für die Klinik erhöhen müssen, es kommt zu Kostensteigerungen im stationären Bereich - das Gegenteil, von dem, was sich Krankenkassen und DKG erhofft hatte. Das Gleiche gilt für das Vorhaben des Gesetzentwurfs, wonach Ambulanzen von Krankenhausapotheken mit Arzneimitteln beliefert werden sollen, wenn die Arzneimittel dort unmittelbar zur Anwendung kommen. Dies führte zu einer Stärkung der Ambulanzen in den Krankenhäusern. Eine solche Regelung wäre allenfalls denkbar, wenn die Arzneimittel wirklich unmittelbar zur Anwendung kommen. Aber sobald Arzneimittel außerhalb der Ambulanzen angewendet oder eingenommen werden, muss der Patient von einer öffentlichen Apotheke versorgt werden. Nicht erlaubt werden dürfte es, dass eine Ambulanz dem Patienten Arzneimitteln mitgibt für die Anwendung zu Hause. Das liefe wiederum auf eine Vermischung der Systeme hinaus - mit den Folgen, siehe oben. Genauso wenig darf es ermöglicht werden, dass Klinikärzte durch eine Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke für die ambulante Behandlung versorgt werden. Denn dadurch hätten sie im Vergleich mit ihren niedergelassenen Facharzt-Kollegen einen Wettbewerbsvorteil. Klinikärzte könnten z. B. ihren Praxisbedarf über eine Krankenhausapotheke zu günstigeren (subventionierten) Konditionen beziehen als die Niedergelassenen. Auch hier wären Folgen zu erwarten wie oben. Darüber hinaus soll die Versorgung von Heimen, z. B. von Wohnheimen für Alte und von Pflegeheimen, mit diesem Gesetz, das in Vorbereitung ist, geregelt werden. Hier greift der Entwurf ein Thema auf, das längst überfällig ist, denn die Arzneimittelversorgung von Heimbewohnern kann in der Tat erheblich verbessert werden, insbesondere von Bewohnern, die bettlägerig und auf die Arzneimittelbesorgung und die Arzneimittelgabe durch Pflegepersonal angewiesen sind. Es muss sichergestellt sein, dass Arzneimittel in den Pflegeheimen ordnungsgemäß gelagert und das richtige Präparat an den richtigen Patienten dispensiert wird. Es sollte auch in Heimen eine pharmazeutische Betreuung von Patienten möglich sein. Es muss aber auch denjenigen Heimbewohnern, die noch mobil sind, die Möglichkeit gegeben werden, ihr Recht auf freie Apothekenwahl wahrzunehmen. Nur so erfüllt man die Philosophie des Gesetzes, dass die Eigenständigkeit von Heimbewohnern erhalten werden soll. Fazit der Anhörung: Es ist noch viel (Überzeugungs-)Arbeit nötig, bis dieser Gesetzentwurf zum Gesetz reifen kann. Wir Apothekerinnen und Apotheker müssen uns heftig wehren, wenn eine Aufweichung der Systeme droht durch Aufhebung der Grenzen zwischen ambulanten und stationären Bereich. Denn eine Systemveränderung könnte, denkt man solche Szenarien weiter, sogar zum Fall der Arzneimittelpreisverordnung führen und letztendlich auch das Verbot von Fremd- und Mehrbesitz aufweichen. Peter Ditzel
Das führt zur Systemveränderung
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