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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Verkehrsfähigkeit von Noni-Fruchtsaft aus Morinda citrifolia
Aufgrund Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ist das Inverkehrbringen entsprechender Erzeugnisse bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens untersagt. So auch im Falle dieser Noni-Säfte.
Das Hessische Sozialministerium weist darauf hin, dass sich Noni-Säfte nach wie vor im Verkehr befinden und u.a. auch in Apotheken angeboten werden. Weiter bittet das Hessische Sozialministerium die Lebensmittelüberwachung darauf zu achten, dass derartige Produkte bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens nicht weiter in den Verkehr gelangen. Nach Mitteilung des Hessischen Sozialministeriums hat das Bundesministerium der Finanzen die Zolldienststellen angewiesen, bei entsprechenden Einfuhren die zuständige Lebensmittelbehörde bis auf weiteres einzuschalten.
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