BVA-Info

Arbeitsverträge "Modernes" Personalrecht

Kommentar zum Vortrag von Dr. Fritz W. Spiecker, Rechtsanwalt, auf dem Fortbildungskongress ApotheCon am 11. März 2001 in Rostock.

Laut Dr. Spiecker ist die Notwendigkeit für ein modernes Personalmanagement nicht allein auf die Fortentwicklung des Arbeitsrechts zurückzuführen, wie zum Beispiel die neuen Ansprüche auf Teilzeit und Elternzeit, sondern ebenso auf die zunehmend rechtsbewusster auftretenden Apothekenmitarbeiter. Wie sehen nun die Empfehlungen von Dr. Spiecker für modernes Personalmanagement der Apothekenleiter aus? Hier ein paar Beispiele:

Probearbeitsvertrag

Empfohlen wird, bei einer Neueinstellung statt der im Bundesrahmentarifvertrag vorgeschriebenen viertel- oder halbjährigen Probezeit einen befristeten Probearbeitsvertrag abzuschließen. Damit ließen sich Kündigungsschutz bei eventuell auftretender Schwangerschaft oder erschwerte Kündigung von Schwerbehinderten umgehen!

Personalfragebogen

Dr. Spiecker hält es rechtlich für bedenklich, wenn die Einstellung eines Mitarbeiters ausschließlich über den Anstellungsvertrag läuft. Dieser sollte zusammen mit einem Personalfragebogen abgeschlossen werden, der zwingend an den Arbeitsvertrag gekoppelt werden ist. Was soll so ein Personalfragebogen enthalten?

Fragen nach

  • dem Gesundheitszustand und ansteckenden Krankheiten,
  • Vermögensverhältnissen,
  • Schwerbehinderteneigenschaft,
  • Wettbewerbsverbot,
  • bisheriger Gehaltshöhe.

Da kann man dem Mitarbeiter doch nur empfehlen, mit einem Arbeitgeber auch nur einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der einen "Cheffragebogen" mit den gleichen Fragen enthält, oder?

Sondervereinbarungen

In den Arbeitsvertrag rät Spiecker folgende Vereinbarungen mit einzubeziehen:

  • Vereinbarung einer Kleiderordnung (wenn die Berufskleidung vom Arbeitgeber bezahlt wird, ist dagegen auch nichts einzuwenden),
  • Führen von privaten Telefonaten,
  • Verlassen der Apotheke während der Arbeitszeit,
  • Nachweis von Mehrarbeit,
  • Leistung der Notdienstbereitschaft,
  • Freistellung nach Kündigung,
  • Vorschriften über die Tätigung von Zusatzverkäufen.

Wir empfehlen allen BVA-Mitgliedern, einen neuen Arbeitsvertrag erst von unseren RechtsanwältInnen in Hamburg prüfen zu lassen, bevor sie ihn unterschreiben, um vor bösen Überraschungen sicher zu sein. Dieser Service ist für BVA-Mitglieder kostenlos. Nutzen Sie diesen Vorteil!

Gleiches gilt auch für die Kündigung und für Aufhebungsverträge. Hier gibt Dr. Spiecker noch Tipps, wie Arbeitgeber die Unterrichtungspflicht ihrer Mitarbeiter über die Anrechenbarkeit von Abfindungen auf Arbeitslosengeld umgehen können.

Motivation ist das Zauberwort

Es ist zu bezweifeln, ob solche Tipps wirklich als modernes Personalmanagement bezeichnet werden können. Marketing, Personalführung und Betriebswirtschaft sind auch heute noch in vielen Apotheken Fremdwörter, die durch rechtlich ausgetüftelte Arbeitsverträge sicher nicht zu ersetzen sind.

Unsere Empfehlung zur Optimierung des Apothekenumsatzes sind Motivation der Mitarbeiter durch Sach- oder finanzielle Anreize oder Umsatzbeteiligung. Sie werden sehen, es steigt nicht nur das Betriebsklima, sondern auch der Umsatz!

Gott sei Dank regelt im Moment der Markt mit seiner großen Nachfrage nach qualifizierten Apothekenmitarbeitern auch das Angebot nach mitarbeiterfreundlichen Arbeitsplätzen. Suchen Sie sich doch Ihren Lieblingschef aus! Der BVA bietet in seiner Jobbörse eine große Auswahl an Stellenangeboten (unter www.BVA-online.de). Mindestvoraussetzung für die Aufnahme eines Stellenangebotes ist die Einhaltung des gültigen Tarifvertrages.

Barbara Neusetzer Bundesverband der Angestellten in Apotheken Referat Fortbildung und Messen

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