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Pharmazeutisches Recht
Bayern: Satzungsänderung der LAK Bayern
§ 1: Änderung der Hauptsatzung
Die Satzung (Hauptsatzung) der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 27.9.1958, zuletzt geändert am 26.5.2000 (Pharmazeutische Zeitung (PZ) v. 6.7.2000, S. 2264), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 erhält folgende Fassung: "Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich unverzüglich bei der Kammergeschäftsstelle anzumelden." b) Satz 3 erhält folgende Fassung: "Die endgültige oder vorübergehende Beendigung der beruf- lichen Tätigkeit sowie die Verlegung der Berufstätigkeit oder des Wohnsitzes in Orte außerhalb Bayerns sind ebenfalls der Kammergeschäftsstelle mitzuteilen."
§ 2: Änderung der Berufsordnung
Die Berufsordnung vom 11. 11. 1992, zuletzt geändert am 24. 6. 1998 (PZ v. 6. 8. 1998, S. 2763), wird wie folgt geändert: In § 8 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt: "Vergleichende Werbung ist unzulässig.".
§ 3: Änderung der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung vom 26. 11. 1986, zuletzt geändert am 26.5.2000 (PZ v. 6.7.2000, S. 2264), wird wie folgt geändert: In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "10,- DM" durch "5,- Euro" ersetzt.
§ 4: Änderung der Gebührenordnung
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Gebührenordnung) der Gebührenordnung der Bayerischen Landesapothekerkammer vom 31. 5. 1995, zuletzt geändert am 26.5.2000 (PZ v. 6.7.2000, S. 2264), erhält folgende Fassung:
"1. Allgemeine Gebühren 1.1 Ausstellung von Zweitfertigungen von Urkunden Umschreibungen von Urkunden 15,- Euro 1.2 Beglaubigungen 10,- Euro 2. Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten 2.1 Zwischenprüfung 25,- Euro 2.2 Abschlussprüfung 60,- Euro 2.3 Wiederholungsprüfung keine Gebühr 2.4 Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf Verkürzung der Ausbildungszeit 25,- Euro 2.5 Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung 25,- Euro 2.6 Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungsabschlüsse 25,- Euro 3. Weiterbildung für Apotheker 3.1 Verfahren zur Anerkennung einer Gebietsbezeichnung mit Prüfung 150,- Euro 3.2 Verfahren zur Anerkennung einer Teilgebietsbezeichnung mit Prüfung 100,- Euro 3.3 Verfahren zur Anerkennung einer Zusatzbezeichnung 3.3.1 - mit Prüfung 50,- Euro 3.3.2 - ohne Prüfung 25,- Euro 3.4 Die Gebühren ermäßigen sich in den Fällen Nrn. 3.1, 3.2 und 3.3.1 jeweils auf die Hälfte, wenn die Prüfung nicht bestanden wird; bei einer Wiederholungsprüfung entstehen die Gebühren erneut 3.5 Teilnahme an Seminaren im Rahmen der Weiterbildung bis 150,- Euro pro Tag 3.6 Verfahren zur Zulassung als Weiterbildungsstätte 50,- Euro 4. Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems 4.1 Teilnahme am Einführungsseminar 1000,- Euro 4.2 Zertifizierungsverfahren 750,- Euro 4.3 Wiederholte Inaugenscheinnahme 400,- Euro 4.4 Rezertifizierungsverfahren 500,- Euro 4.5 Rücknahme der Zertifizierung 150,- Euro 4.6 Widerruf der Zertifizierung 500,- Euro 4.6.1 Widerruf ohne Inaugenscheinnahme 150,- Euro 4.7 Für die Ablehnung und die Rücknahme eines Antrags auf Zertifizierung oder Rezertifizierung sowie für Rechtsmittel gegen Entscheidungen im Rahmen der Satzung zur Zertifizierung eines Qualitätsmanagementsystems in Apotheken gelten die Art. 8 und 9 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) entsprechend."
§ 5: Änderung der Weiterbildungsordnung
Die Weiterbildungsordnung vom 21.2.1987, zuletzt geändert am 7.7.1993 (PZ v. 5.8.1993, S. 2426), wird wie folgt geändert: § 8 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Das Nähere regelt die Gebührenordnung."
§ 6: Änderung der Haushalts- und Kassenordnung
Die Haushalts- und Kassenordnung vom 9. 11. 1988 (PZ v. 5.1. 1989, S. 53) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe "1000,- DM" durch "500,- Euro" ersetzt.
§ 7: Änderung der Richtlinien für den Unterstützungsfonds
Die Richtlinien für den Unterstützungsfonds vom 4. 5. 1988, geändert am 24. 6. 1998, werden wie folgt geändert: In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "6000,- DM" durch "3.500,- Euro" ersetzt.
§ 8: Änderung der Kostenausgleichsordnung
Die Kostenausgleichsordnung vom 9.11.1988, zuletzt geändert am 16.4.1999, wird wie folgt geändert: 1. In Ziffer I. Nr. 1 wird die Angabe "60,- DM" durch "30,- Euro" und die Angabe "30,- DM" durch "15,- Euro" ersetzt. 2. In Ziffer I. Nr. 2 lit. c) wird die Angabe "0,60 DM" durch "0,40 Euro" ersetzt. 3. In Ziffer I. Nr. 4 wird die Angabe "400,- DM" durch "220,- Euro" und die Angabe "200,- DM" durch "110,- Euro" ersetzt. Satz 2 erhält folgende Fassung: "Diese Sätze verändern sich im gleichen Verhältnis wie das Tarifgehalt eines Approbierten mit mehr als 11 Berufsjahren nach dem Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter mit der Maßgabe, dass eine Anpassung jeweils erst vorzunehmen ist, wenn durch diese Veränderung ein Betrag von weiteren 5,- Euro erreicht wird." 4. In Ziffer II. lit. b) wird die Angabe "30.000,- DM" durch "15.000,- Euro" ersetzt.
§ 9: Änderung der Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte
Die Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte vom 12.6.1996, zuletzt geändert am 2.7.1997 (PZ v. 24.7.1997), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "DM 50,-" durch "25,- Euro", die Angabe "DM 400,-" durch "220,- Euro", die Angabe "DM 25,-" durch "12,50 Euro" und die Angabe "DM 200,-" durch "110,- Euro" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "DM 25,-" durch "12,50 Euro" ersetzt. 3. In § 3 Abs. 2 Nummer 1 wird die Angabe "15,- DM" durch "7,50 Euro" ersetzt. 4. In § 3 Abs. 2 Nummer 2 wird die Angabe "DM 24,-" durch "12,- Euro", die Angabe "DM 16,-" durch "8,- Euro", die Angabe "DM 8,-" durch "4,- Euro" und die Angabe "DM 5,-" durch "2,50 Euro" ersetzt. 5. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "DM 250,-" durch "125,- Euro" ersetzt. 6. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe "DM 100,-" durch "50,- Euro" und die Angabe "DM 50,-" durch "25,- Euro" ersetzt.
§ 10: In-Kraft-Treten
(1) § 1 und § 2 dieser Satzung treten am 1. Juli 2001 in Kraft. (2) Die §§ 3 bis 9 dieser Satzung treten am 1. Januar 2002 in Kraft.
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