- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 32/2001
- Baden-Württemberg: ...
Pharmazeutisches Recht
Baden-Württemberg: Weiterbildungsordnung
Aufgrund von §§ 4, 9 und 38 des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz), in der Fassung vom 16.3.1995 (GBl S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2000 (GBl. S. 701), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 4. Juli 2001 folgende Satzung beschlossen:
§ 1: Änderung der Weiterbildungsordnung
Die Weiterbildungsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 13. Mai 1992 (PZ 27/92, Seite 75; DAZ Nr. 27/92, Seite 1460), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember 1997 (PZ Nr.51/52, Seite 114, DAZ Nr. 51/52, Seiten 111/112), wird wie folgt geändert :
1. In § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: "Wer bereits am 1.4. 1998 als Apothekerin oder Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen tätig war, kann nach einer mindestens sechsjährigen hauptberuflichen, ganztägigen Tätigkeit in einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie dem Nachweis der Teilnahme an einem Einführungslehrgang der Landesverwaltung Baden-Württemberg oder an einem vergleichbaren Verwaltungslehrgang abweichend von den übrigen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung auf Antrag die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" erwerben.
Bei einer mindestens zwölfjährigen hauptberuflichen und ganztägigen Tätigkeit als Apothekerin oder Apotheker in einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens braucht die Teilnahme an einem Lehrgang im Sinne des Satzes1 nicht nachgewiesen werden.
Abs. 1 Satz 2 gilt jeweils entsprechend. Anträge sind spätestens bis zum 31.3.2004 zu stellen.
Wer seine Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach dem 1.4. 1998, jedoch vor In-Kraft-Treten dieser Satzung begonnen hat, kann diese nach den Bestimmungen des Sozialministeriums über die Weiterbildung von Apothekerinnen und Apothekern im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" nach § 49 Abs. 2 des Kammergesetzes vom 2. März 1998 (GABl. Seite 263) oder nach dieser Weiterbildungsordnung fortsetzen.
2. Die Anlage zur Weiterbildungsordnung wird wie folgt geändert: a) Im Gebiet "Offizin-Pharmazie" wirdim Teil "Weiterbildungsziele" im Eingangssatz die Formulierung "von Kenntnissen" durch die Formulierung "der Kenntnisse" ersetzt.
b) Im Gebiet "Pharmazeutische Analytik" wird im Teil "anrechenbare Weiterbildungszeiten" nach der Formulierung "-in Toxikologie und Ökologie" das Wort "oder" und in einer neuen Zeile nach einem Spiegelstrich die Formulierung "in Offizin-Pharmazie" angefügt.
c) Im Gebiet "Arzneimittelinformation" erhält der erste Spiegelstrich im Teil "Weiterbildungsziele" folgende Fassung: "- in den entsprechenden Rechtsgebieten (insbesondere: Arzneimittel-, Datenschutz-, Chemikalien-, Betäubungsmittel-, Pflanzenschutz-, Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Medizinproduktercht, sowie angrenzende bedeutsame Rechtsgebiete)."
d) Der Text im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" erhält nach der Überschrift folgende Fassung:
"Öffentliches Gesundheitswesen ist das Gebiet der Pharmazie, das pharmazeutische Kenntnisse im Zulassungswesen, Tätigkeiten in der Untersuchungspraxis sowie Überwachungspraxis umfasst, die der Erkennung arzneimittelbezogener Gesundheitsgefahren und der Beurteilung der Beseitigungsmöglichkeiten dienen. Dies schließt arzneimittel-, medizinprodukte-, apotheken-, betäubungsmittel-, heilmittelwerbe-, gefahrstoff- und verwaltungsrechtliche Inhalte ein.
Weiterbildungsziele Erweiterung und Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, insbesondere - über den Aufbau und die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens von Bund und Ländern - in der Sammlung, Aufbereitung und Bewertung pharmazeutischer Informationen - in der Anwendung und Weiterentwicklung einschlägiger Rechtsnormen - in der Anwendung und Weiterentwicklung internationaler Regelungen und Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit - in der Beurteilung der Qualität in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und im Verkehr befindlicher Ausgangsstoffe, Arzneimittel und Medizinprodukte - in der Überwachung der Betriebe und Einrichtungen, in denen Arzneimittel entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt, klinisch geprüft, in den Verkehr gebracht werden oder sonst mit ihnen Handel getrieben wird - in der Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz - in der Beurteilung von Zulassungsunterlagen - in der Erfassung und Bewertung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Arzneimittelsicherheit - in der Überwachung der Werbung auf dem Gebiet des Heilmittelwesens - in der Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs - im Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Apotheken-, Betäubungsmittel-, Heilmittelwerbe- und Gefahrstoffrecht - im Verwaltungsrecht und in Staatskunde und weiteren für das Gesundheitswesen wesentlichen Rechtsvorschriften - in Methoden der Pharmakoökonomie, Epidemiologie und Statistik - im Umgang mit EDV und Medien sowie in Informations- und Kommunikationstechniken - in der spezifischen Beratung im Zusammenhang mit den genannten Aufgaben, insbesondere von Trägern anderer öffentlicher Einrichtungen - in der Förderung und Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen
Weiterbildungszeit und -ort 36 Monate in einer geeigneten Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens einschließlich des Besuchs von Seminaren.
Als Weiterbildungsstätten kommen Landesgesundheitsbehörden, Bundesgesundheitsbehörden, Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr, Arzneimitteluntersuchungsämter, Gesundheitsämter sowie die Landesapothekerkammer in Frage, soweit diese die Weiterbildungsziele vermitteln können. Ein Wechsel ist nur dann erforderlich, wenn die Zulassung der Weiterbildungsstätte eingeschränkt ist.
Anrechenbare Weiterbildungszeiten Bis zu 12 Monate Weiterbildung in allen anderen Gebieten der Weiterbildungsordnung"
§ 2: In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Az.: 55-5415.2-3.5.4 Vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung wird gemäß § 9 Abs. 3 des Kammergesetzes genehmigt.
Stuttgart, den 17. Juli 2001 Sozialministerium Baden-Württemberg Dr. Neth
Die vorstehende Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Weiterbildungsordnung wird nach Genehmigung mit Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 17. Juli 2001 (Aktenzeichen 55-5415.2-3.5.4) hiermit ausgefertigt.
Stuttgart, den 27. Juli 2001 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Karin Wahl, Präsidentin
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.