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Arzneimittel-Sparpaket: Gesetzentwurf zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben
Der Gesetzentwurf sieht vor allem Änderungen und Ergänzungen im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vor. So soll die Aut-idem-Substitution als Regelfall durch eine Änderung des § 73 Abs. 5 SGB V (Kassenärztliche Versorgung) eingeführt werden. Der bisherige Grundsatz, dass der Arzt ein bestimmtes Präparat namentlich verordnet, soll zur Ausnahme werden. Derzeit wird auf der Verordnung gesondert kenntlich gemacht, ob der Apotheker ein preisgünstigeres, wirkstoffgleiches Medikament abgeben darf. Nach dem Gesetzentwurf muss künftig die Möglichkeit des Apothekers, ein wirkstoffgleiches Präparat selbst auszuwählen, ausdrücklich ausgeschlossen werden.
"Preisgünstig" heißt "unteres Preisdrittel"
Die Verpflichtung der Apotheker ein "preisgünstiges" Medikament für den Aut-idem-Regelfall abzugeben, wird durch eine Ergänzung des § 129 Abs. 1 SGB V konkretisiert. Die Preisgünstigkeit bestimmt sich hiernach wie folgt: Der Preis darf das untere Drittel des Abstandes zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Preis der wirkstoffgleichen Arzneimittel nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn mindestens fünf Arzneimittel im unteren Preisdrittel zur Verfügung stehen; anderenfalls ist eines der fünf preisgünstigsten Arzneimittel abzugeben. Abweichungen können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Apothekern vereinbart werden, soweit dadurch die Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven in mindestens vergleichbarem Umfang ermöglicht wird.
Nach Krankenhausaufenthalt: Wirkstoffempfehlung
Ein neu eingefügter § 115c SGB V soll sicherstellen, dass bei der Anschlussbehandlung nach einem Krankenhausaufenthalt eine hochpreisige Medikamententherapie vermieden wird. Das Krankenhaus hat hiernach dem weiterbehandelnden Vertragsarzt Therapievorschläge unter Verwendung von Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. Abweichungen sollen nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen erlaubt sein.
Apothekenrabatt künftig sechs Prozent
Der in § 130 Abs. 1 SGB V geregelte Rabatt der Apotheken an die Krankenkassen soll laut Gesetzentwurf von fünf auf sechs Prozent erhöht werden. Eine Staffelung des Abschlags nach Apothekenumsatz ist demnach nicht vorgesehen.
Bundesausschuss soll Analog-Arzneimittel prüfen
Die Empfehlungskompetenz des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen soll nach dem Gesetzentwurf durch eine Änderung des § 92 Abs. 2 SGB V in Bezug auf Analog-Präparate erweitert werden. So hat der Bundesausschuss bei der Aufstellung der Richtlinien über die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zum jeweiligen Apothekenabgabepreis und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt.
Arzneimittel-Abgabepreis um vier Prozent senken
Weiterhin sieht der Gesetzentwurf eine neue Vorschrift vor, die eine Preissenkung und ein Preismoratorium für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die nicht der Festbetragsregelung unterfallen, regelt. Hiernach betragen die Herstellerabgabepreise für diese Präparate in den Jahren 2002 und 2003 höchstens 96 Prozent der am 1. Juli 2001 geltenden Preise. Der anfänglich zur Diskussion stehende Preisabschlag von fünf Prozent wurde somit um einen Prozentpunkt abgesenkt.
Einsparvolumen etwa 1,5 Milliarden Mark
Zur Begründung des Gesetzes wird auf den Zuwachs bei den Arzneimittelausgaben der GKV verwiesen. Das Gesetz soll in diesem Bereich Kosten senken und somit Beitragserhöhungen bei den Krankenkassen entgegenwirken. Der erhöhte Apothekenrabatt und der Preisabschlag bei den Herstellern sollen jährlich etwa eine Milliarde Mark einsparen. Der Einsparbetrag durch die Aut-idem-Regelung wird im Gesetzentwurf auf 450 Mio. DM geschätzt. Hierbei wurde unterstellt, dass die Regelung für die Hälfte der Verordnungen zur Anwendung kommt.
Wirtschaftsminister hat Bedenken
Wie der Gesetzentwurf im Bundestag aufgenommen wird, bleibt fraglich. Zu einer Debatte wird es wegen der aktuellen Situation in Afghanistan vermutlich erst in der kommenden Woche kommen. Offenbar stehen jedoch nicht alle Regierungsvertreter hinter Schmidts Vorhaben. Dies zeigt sich bereits daran, dass es sich nicht um einen Kabinettsentwurf, sondern um eine Gesetzesvorlage aus "der Mitte des Bundestages", nämlich den Fraktionen handelt. Im Bundeswirtschaftsministerium wird der Entwurf derzeit geprüft. Wie der "Spiegel" in dieser Woche meldete, hegt Wirtschaftminister Werner Müller Bedenken gegen das Gesetzesvorhaben. Er hält insbesondere den von der Industrie zu leistenden Sparbetrag für zu hoch. Eine Sprecherin des Wirtschaftsministeriums ließ verlauten, dass Müller und Schmidt voraussichtlich Ende der Woche für ein Gespräch zusammentreffen werden.
Die Koalitionsfraktionen haben am vergangenen Dienstag ihren Gesetzentwurf zur Begrenzung der Arzneimittelausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der SPD-Arbeitsgruppe Gesundheit vorgelegt. Der Entwurf soll schnellstmöglich in den Bundestag eingebracht werden. Er basiert auf dem am 24. September zwischen Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt und den gesetzlichen Krankenkassen beschlossenen Sparpaket. Die ursprünglichen Pläne wurden leicht abgeändert. So ist etwa eine Staffelung der Apothekenrabatte nach Umsatzstärke nicht mehr vorgesehen. Der Nachlass soll vielmehr generell auf sechs Prozent hochgeschraubt werden.
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