Pharmazeutisches Recht

Sachsen-Anhalt: Berufsordnung

Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt

Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt hat am 28. November 2001 aufgrund des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1996 (GVBl. LSA S. 220), folgende Neufassung der Berufsordnung beschlossen:

Präambel

Der Apothekerin und dem Apotheker - nachfolgend Apotheker genannt - obliegt die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und mit Medizinprodukten. Diese Tätigkeit schließt die Information darüber und die Mitwirkung bei der Gesundheitsberatung ein. Der Apotheker erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Der Apotheker übt einen seiner Natur nach freien Heilberuf aus.

§ 1

Die allgemeinen Berufspflichten des Apothekers ergeben sich insbesondere aus § 19 des Kammergesetzes.

§ 2

(1) Der Apotheker hat die für die Ausübung seines Berufes geltenden Gesetze und Verordnungen sowie das Satzungsrecht der Kammer zu beachten und darauf gegründete Maßnahmen und Richtlinien zu befolgen. (2) Der Apotheker hat aufgrund von § 19 Abs. 2 des Kammergesetzes die Pflicht, sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu informieren.

§ 3

Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat er alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten und dies schriftlich festzuhalten.

§ 4

Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber allen Angehörigen seines Berufes kollegial zu verhalten. Er hat die Interessen und das Ansehen der Einrichtung, in der er tätig ist, während und außerhalb des Dienstes zu wahren.

§ 5

Der Apotheker hat die Pflicht, die Mitarbeiter nach Maßgabe der für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften auszubilden, zur beruflichen Fortbildung anzuhalten und entsprechend ihrer Qualifikation anzuleiten und einzusetzen.

§ 6

(1) Der Apotheker ist verpflichtet, durch Information und Beratung der Kunden, der Patienten und der Ärzte seine Mitverantwortung im Gesundheitswesen wahrzunehmen. (2) Er setzt seine Kenntnisse gegenüber den Bürgern weiterhin dazu ein, dem Fehlgebrauch von Arzneimitteln zu begegnen, sie in der Selbstmedikation und bei der Anwendung von Hilfsmitteln zu beraten und ihnen im Bereich der Gesundheitsvorsorge Hinweise zu geben.

§ 7

Der Apotheker ist verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzusetzen und Vorschriften zur Abwehr von Arzneimittelrisiken unverzüglich zu erfüllen. Dazu gehört auch die Verpflichtung zur Weitergabe von Rundsprüchen der Apothekerkammer. Unberührt davon bleiben die Regelungen nach § 21 Apothekenbetriebsordnung.

§ 8

Der Apotheker arbeitet in Ausübung seines Berufes mit Personen und Institutionen des Gesundheitswesens, der Alten- und Krankenpflege und anderer sozialer Einrichtungen zusammen. Unzulässig sind jedoch Vereinbarungen, Absprachen und schlüssige Handlungen, die - eine bevorzugte Lieferung von Arzneimitteln, - die Zuführung von Patienten, - die Zuweisung von Verschreibungen oder - die Abgabe von Arzneimitteln ohne gesetzeskonforme Kennzeichnung zum Gegenstand haben oder zur Folge haben können, ferner - die freie Wahl der Apotheke durch Personen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, der Altenbetreuung oder der Sozialleistungsträger einschränken oder verhindern. § 11 Apothekengesetz bleibt davon unberührt.

§ 9

Die Ausübung der Heilkunde an Menschen und Tieren verstößt gegen die Berufspflichten. Hiervon unberührt bleiben Information und Beratung zu Arzneimitteln, Medizinprodukten und apothekenüblichen Waren, um die Arzneimittelsicherheit und den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu gewährleisten, sowie zu Dienstleistungen in der Apotheke.

§ 10

(1) Wettbewerb ist verboten, wenn er unlauter ist. Nicht erlaubt ist eine Werbung, die irreführend ist oder nach Form, Inhalt und Häufigkeit übertrieben wirkt sowie eine Werbung, die einen Mehrgebrauch oder Fehlgebrauch von Arzneimitteln begünstigt. Die Werbung des Apothekers darf seinem beruflichen Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen, nicht widersprechen. Der Apotheker darf sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ist verpflichtet, seine Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrzunehmen. Er hat dem Arzneimittelfehlgebrauch entgegenzuwirken und in seinem gesamten Verhalten die ordnungsgemäße Berufsausübung zu stärken. Er hat durch seine fachliche und persönliche Integrität das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Tätigkeit zu erhalten und zu fördern. (2) Bei der Werbung hat der Apotheker folgende allgemeine Grundsätze zu beachten: 1. Werbung für apothekenpflichtige Arzneimittel ist nicht zulässig. 2. Werbung für apothekenübliche Waren und freiverkäufliche Arzneimittel muss sich im Rahmen der üblichen Werbung anderer Anbieter gleichartiger Waren halten. 3. Bei allgemeiner Preiswerbung (z. B. "Aktionspreis", "Sonderpreis") muss zusätzlich auf die Einheitlichkeit des Abgabepreises für Arzneimittel, die der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, hingewiesen werden. 4. Bei der Werbung für freiverkäufliche Arzneimittel hat der Apotheker seiner berufstypischen Verantwortung für die Verhinderung von Arzneimittelfehlgebrauch in besonderem Maße gerecht zu werden. 5. Werbung des Apothekers für apothekerliche Dienstleistungen muss seiner besonderen Stellung als Heilberufler und den Geboten einer wahren und sachlichen Information ohne wertende Zusätze entsprechen. (3) Unzulässig sind insbesondere: 1. die Vortäuschung einer bevorzugten Stellung der eigenen Apotheke, der eigenen Person oder des Apothekenpersonals, z. B. - durch irreführende Namensgebung der Apotheke (z. B. in Verbindung mit anderen Heilberufen, Apotheke im oder am Ärztehaus, Haus der Gesundheit, Medi-Center u. ä. oder Central- und Hauptapotheke); - das unberechtigte Führen des QMS-Logos der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt; 2. das Abgehen von dem sich aus der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden einheitlichen Apothekenabgabepreis, insbesondere das Gewähren von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen auf die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln; 3. die kostenlose Abgabe von Arzneimitteln oder die kostenlose Durchführung von Untersuchungen, wie z. B. Blutdruckmessungen und physiologisch-chemische Untersuchungen; 4. die Abgabe von Warenproben mit Ausnahme von apothekenüblichen Waren. Die Abgabe einer handelsüblichen Verkaufspackung als Warenprobe ist nicht erlaubt; 5. der Verzicht auf das Einbehalten der Zuzahlungen und Mehrkosten im Sinne des Sozialgesetzbuches V in der jeweils geltenden Fassung sowie der Hinweis darauf; 6. das Gewähren von Werbegaben oder die Werbung hierfür, es sei denn, es handelt sich um apothekenübliche Kundenzeitschriften und Werbekalender sowie um geringwertige Gegenstände des Randsortiments nach § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz-HWG); 7. das Dulden des Apothekers, dass Berichte oder Bildberichte mit werbendem Charakter über seine berufliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung seines Namens und der von ihm geleiteten Apotheke oder seiner Anschrift veröffentlicht werden; 8. der Hinweis auf einen Zustelldienst der Apotheke; 9. das vertragliche Überlassen von Ausstellungsflächen der Apotheke (Schaufenster, Regale usw.) gegen Entgelt, Waren oder sonstige Leistungen; 10. Geschäftsbeziehungen mit Herstellern, Vertriebsunternehmen oder Großhandelsunternehmen in der Weise zu unterhalten, dass apothekenpflichtige Arzneimittel unmittelbar an Patienten, Ärzte, Krankenanstalten, Altenheime oder andere Bezieher geliefert und über die Apotheke nur abgerechnet werden; 11. das Sammeln, Nutzen oder Weitergeben von Kundendaten entgegen den Bestimmungen des Datenschutzes zum Zwecke der Werbung; 12. die Durchführung oder Beteiligung an der Durchführung von Tombolas, Preisausschreiben und sonstigen Werbeveranstaltungen, bei denen für eine bestimmte Apotheke oder den Kauf von Produkten aus einer bestimmten Apotheke geworben wird; 13. das Sammeln von Rezepten entgegen den Bestimmungen der Apothekenbetriebsordnung und den daraus resultierenden Richtlinien der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt; 14. die Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss und der darin begründeten Anordnungen; 15. das Anbieten von Speisen und Getränken zum Verzehr in der Apotheke; 16. vergleichende Werbung zwischen Apotheken 17. eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, d.h. insbesondere mit Leistungen, die sich aus dem gesetzlichen Auftrag für den Apotheker herleiten lassen. Die aufgeführten Tatbestände sind als beispielhafte, nicht abschließende, Aufzählung von unzulässigen Maßnahmen zu verstehen. Maßnahmen sind - sofern kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vorliegt - in jedem konkreten Einzelfall an den Forderungen des § 10 Abs. 1 zu überprüfen. (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.

§ 11

Verstöße gegen die Berufsordnung werden berufsrechtlich je nach Schwere des Vergehens nach § 21 oder § 48 des Kammergesetzes geahndet.

§ 12

Diese Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker des Landes Sachsen-Anhalt vom 16.4.1997 außer Kraft. Die vorstehende, von der Kammerversammlung am 28. November 2001 beschlossene Neufassung der Berufsordnung, die vom Ministerium für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 11.12.2001 genehmigt worden ist, wird hiermit ausgefertigt.

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