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- AZ 35/2002
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Kommentar
Hochwasser: Vereinfachter Spendennachweis - Neue Wohnungseinrichtung finanziert
Spenden für die Katastrophenopfer - Wer für die Opfer der Katastrophe spendet, der braucht seiner Steuererklärung nur den Einzahlungsbeleg oder einen Kontoauszug beizufügen, um den Betrag steuermindernd anerkannt zu bekommen. Dies gilt, wenn auf eines der offiziellen Sonderkonten (unter anderem der freien Wohlfahrtspflege) eingezahlt wurde.
Steuerstundung/Steuervorauszahlung - Die "nachweislich unmittelbar betroffenen" Steuerzahler können Anträge auf Stundung der innerhalb der nächsten vier Monate fälligen Steuern stellen und gleichzeitig um eine Anpassung der Vorauszahlungen bitten. "Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können".
Verlust von Buchführungsunterlagen - Sind durch das Unwetter Buchführungsunterlagen vernichtet worden, "so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen".
Wiederaufbau, Ersatzbeschaffung - Beim Wiederaufbau von ganz oder zum Teil zerstörten Gebäuden können die Kosten innerhalb von drei Jahren bis zu 30 Prozent per Sonderabschreibung vom steuerpflichtigen Einkommen herunter gerechnet werden. Bis zu 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind es bei der Ersatzbeschaffung "beweglicher Anlagegüter" (auf Wunsch aufgeteilt auf 2 bis 5 Jahre). - Aufwendungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden können "ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden", wenn die Kosten 45.000 Euro nicht übersteigen (abzüglich einer erhaltenen Entschädigung). - Für die Land- und Forstwirtschaft gelten zusätzlich Sonderregeln. So können die Aufwendungen "für die Herrichtung und Wiederanpflanzung zerstörter Anlagen ohne nähere Prüfung" sofort als Betriebsausgabe vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Entsprechende Regelungen sind für die Vermietung und Verpachtung vorgesehen.
Arbeitgeber unterstützen Mitarbeiter - Unterstützt ein Arbeitgeber seine unwettergeschädigten Mitarbeiter finanziell, so handelt es sich bis zu einem Betrag von 800 Euro nicht um steuerpflichtigen Arbeitsverdienst. Höhere Beträge bleiben dann steuerfrei, "wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt".
Wohnung, Hausrat, Kleidung - Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, ferner für die Beseitigung von Schäden an der selbst genutzten Wohnung im eigenen Haus können als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam berücksichtigt werden. Um mit der Steuervergünstigung nicht bis zum Jahresausgleich im kommenden Jahr warten zu müssen, können die abziehbaren Aufwendungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.
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