Randnotitz

Versand ja, Apothekenfenster nein?

Die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über einen Auto- oder Fußgängerschalter der Apotheke außerhalb des Notdienstes verstößt gegen die Apothekenbetriebsordnung, urteilte unlängst das Verwaltungsgericht Sigmaringen (siehe DAZ 32, S. 63). Es verbot damit einem Apotheker, Kunden, die in Eile sind und ihre Arzneimittel gerne "im Vorbeigehen" mitnehmen wollen, an einem Fußgängerschalter der Apotheke, wie es z. B. auch der Notdienstschalter darstellt, zu bedienen. Begründung: Arzneimittel sind Waren besonderer Art, häufig mit Risiken behaftet und mit erhöhtem Beratungsbedarf, der Kunde muss sich bei der Arzneiabgabe in den Apothekenbetriebsräumen aufhalten für eine Beratungsmöglichkeit und so weiter und sofort - man kennt die Gründe und hat sie schon Tausend Mal gehört. Die Gründe sind richtig und wichtig.

Doch: alle diese Gründe zählen nicht mehr - jedenfalls bei unseren amtierenden Gesundheitspolitikern -, wenn es darum geht, dass ein Postbote oder Speditionsfahrer die Arzneimittel ausliefern soll oder gar beim Nachbarn abgibt, sprich, wenn es darum geht, Arzneimittel per Versandhandel an den Kunden zu bringen. Fast beschwörerisch setzt sich Ulla Schmidt mit ihrer Riege für den Arzneiversandhandel ein mit dem Hinweis, er komme aufgrund eines erwarteten Urteils des Europäischen Gerichtshofs sowieso, jetzt könne man noch selbst gestalten und den Kundenwünschen dürfe man sich nicht verschließen. Wobei auch klar ist, dass der eigentliche Druck von den Krankenkassen kommt, die glauben, eine Versandapotheke könne billiger liefern und damit ein paar Euro zugunsten der Kassen einsparen.

Es ist immer wieder erstaunlich, wie sich das Recht beugen lassen muss, wenn pekuniäre Interessen mit im Spiel sind. Immerhin, das Sigmaringer Gericht hat sicher konsequent nach dem Wortlaut der Betriebsordnung geurteilt (auch wenn solche Bestimmungen antiquarisch wirken). Andererseits dürften sich Auto- und Fußgängerschalterverbote kaum noch halten lassen, wenn der EuGH Versandhandel zulässt. Wie gesagt, wenn... - aber vielleicht hält dieses Gericht Arzneimittel auch für eine Ware der besondere Art.

Peter Ditzel

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