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Hamburger Sozialgericht gegen BKK Hamburg: Einstweilige Anordnung gegen Krankenk

(tmb). Im Kampf gegen die DocMorris-Werbung der Krankenkassen hat der Hamburger Apothekerverein einen bemerkenswerten Erfolg erreicht. Das Hamburger Sozialgericht erließ am 15. Januar eine einstweilige Anordnung gegen die BKK Stadt Hamburg.

Der Hamburger Apothekerverein und sein Vorsitzender Dr. Jörn Graue als betroffener Apotheker hatten unmittelbar nach Bekanntwerden eines Schreibens der BKK Stadt Hamburg an ihre Mitglieder das Sozialgericht angerufen. Sie stützen sich dabei auf den Arzneiliefervertrag zwischen dem BKK-Landesverband Nord und dem Apothekerverein. Gemäß diesem Vertrag dürfen die Versicherten von den Krankenkassen weder mittelbar noch unmittelbar zu Gunsten bestimmter Apotheken beeinflusst werden. Gegen diese Vereinbarung hat die BKK Hamburg nach Ansicht des Gerichtes verstoßen.

Die Entscheidung beruht damit auf der Verletzung des Arzneiliefervertrages und nicht auf der arzneimittelrechtlichen Problematik. In seiner Begründung weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, es bedürfe hier keiner Entscheidung, ob darüber hinaus Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder des Heilmittelwerbegesetzes verletzt würden.

Angesichts der Wiederholungsgefahr bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der betroffenen Apotheker. Außerdem könnten die Umsatzeinbußen der Apotheken kaum konkretisiert werden, so dass nach einem etwaigen Urteil im Hauptverfahren ein Schadensersatz nur schwer realisiert werden könnte. Daher entschied sich das Gericht für die einstweilige Anordnung.

Langer Weg zu einem Urteil

Die Entscheidung ist eine Etappe eines langwierigen Verfahrens. Die BKK Hamburg hatte ihre Mitglieder mit einem Schreiben vom 21. September auf den Bezug billigerer Arzneimittel von DocMorris hingewiesen. Die Arzneimittel seien im Durchschnitt um 20%, in Einzelfällen sogar bis zu 60% billiger. Die Versicherten würden bei dem Bezug über DocMorris die Zuzahlung sparen.

Daraufhin mahnte der Hamburger Apothekerverein die Krankenkasse am 4. Oktober ab, was ohne Ergebnis blieb. Am 15. Oktober beantragte der Verein eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht. Diese wurde durch Beschluss vom 3. Dezember abgelehnt. Daraufhin legte der Apothekerverein am 21. Dezember Beschwerde ein. Diese Beschwerde hatte nun Erfolg. Doch ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig. Die Gegenseite kann wiederum hiergegen Beschwerde einlegen. Außerdem steht das Hauptverfahren aus, das sich erfahrungsgemäß über Jahre hinziehen kann. Unabhängig von diesem Verfahren ist noch ein Strafverfahren anhängig, das Graue gegen den Vorsitzender der BKK Hamburg angestrengt hat.

Zeichen für andere Krankenkassen

Gegenüber der DAZ äußerte sich Dr. Jörn Graue erfreut über den bisher erreichten Erfolg. Dies sei die erste einstweilige Anordnung eines Sozialgerichtes in einem derartigen Fall. Damit würden auch andere Krankenkassen unter Druck geraten, ihre Haltung zu überprüfen. Der gewählte Weg über das Sozialgericht sei erfolgversprechender als der Weg über die Zivilgerichte, da diese sich früher oder später für nicht zuständig erklären würden. Es zeige sich jetzt auch, dass der Ansatzpunkt über die Vertragsverletzung mehr Erfolg verspreche als über das Versandhandelsverbot.

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