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Hessischer Apothekerverband: Für Teststreifen gilt keine Importregel
Der Verband hatte darüber hinaus auf die Frage geantwortet, ob eine Apotheke Nachteile erleidet, wenn zu Lasten einer Krankenkasse nur wenige teure Rezepte vorlägen, bei denen der Arzt jeweils die Abgabe eines Importpräparats untersagte oder zu denen ein Import zwar gelistet, aber nicht verfügbar sei.
Hingewiesen wurde auf die verminderten Quoten bei geringem Umsatz mit importfähigen Arzneimitteln. Allerdings sei im Rahmenvertrag nicht vorgesehen, dass der importfähige Umsatz oder die Quote gleich Null seien, sodass auch im nachgefragten Fall ein Abzug vorgenommen werde, nämlich nach der kleinsten Quote von 0,9 Prozent.
Der Vertrag sehe zudem keine Ausnahmeregelung für das Verbot der Importabgabe durch den Arzt oder die Nichtverfügbarkeit eines Importes vor. Bei Eintrag eines Präparats in die Große Deutsche Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) werde das verordnete Medikament in den importfähigen Umsatz eingerechnet. Dieser Fall solle durch die Höhe der Quote mit abgegolten sein. Wie der hessische Apothekerverband weiter mitteilte, prüfe die Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker zurzeit, ob die Verfügbarkeit von Importen gesondert gekennzeichnet werden könnte, um die Auswirkungen der Regelung besser festzustellen.
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