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BKK Berlin unterliegt vor dem Landessozialgericht: Keine Genehmigungspflicht fü
Die BKK Berlin hatte den gegen sie ergangenen Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2002 nicht anerkennen wollen und Beschwerde dagegen eingelegt. Nach mündlicher Verhandlung hat das Landessozialgericht Berlin am 5. Juni 2002 den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2002 (Az: S 82 KR 304//02 ER) bestätigt.
Der Berliner Apotheker-Verein hatte im März eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Berlin gegen die Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin) erwirkt. Anlass war ein Rundbrief der BKK Berlin gewesen, der seit Mitte Februar unter anderem an die Berliner Kassenärzte und an Berliner Apotheken verschickt worden war. Darin hatte die BKK Berlin angekündigt, dass sie ab 1. März 2002 die Kosten von Windeln für Schwerkranke, Diabetes-Teststreifen und eine Reihe anderer medizinischer Hilfsmittel nur noch bezahlen werde, wenn sie selbst zuvor diese Lieferung ausdrücklich genehmigt habe. Der BKK Berlin zufolge sollte es nicht mehr ausreichen, dass der behandelnde Arzt diese Hilfsmittel verordnet habe.
Die 82. Kammer des Sozialgerichts Berlin hatte am 4. März 2002 der BKK Berlin untersagt, diese "Genehmigungspflicht" gegenüber den Berliner Apotheken einzuführen. Gleichzeitig musste die BKK Berlin ihren Rundbrief widerrufen. Bei Zuwiderhandlung war ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro angedroht. Das Sozialgericht hatte darauf hingewiesen, dass zu dieser Frage ein verbindlicher Vertrag besteht, der zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und dem BAV geschlossen wurde. Darin ist ausdrücklich geregelt, in welchen Fällen die Apotheken medizinische Hilfsmittel an die Patienten abgeben dürfen, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Genehmigung durch die Krankenkasse erforderlich ist.
Das Gericht widersprach der Auffassung der BKK Berlin, dass sie sich einseitig von diesem Vertrag lösen könne. Der Vertrag sei vielmehr verbindlich. Allgemeine gesundheitspolitische Erwägungen der BKK Berlin seien keine Rechtfertigung zu dem vorliegenden "offensichtlich vertragswidrigen Verhalten" der BKK Berlin. Auch angesichts der insgesamt angespannten Finanzsituation im Gesundheitswesen sei "Vertragsbruch kein zulässiges Regelungsinstrument", hatte das Sozialgericht Berlin der Betriebskrankenkasse des Landes Berlin (BKK Berlin) ins Stammbuch geschrieben.
Trotz dieser Deutlichkeit hatte die BKK Berlin gemeint, gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin Beschwerde beim Landessozialgericht einlegen zu sollen. Dieses wies die Beschwerde der BKK Berlin zurück. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin ist unanfechtbar. Die BKK Berlin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der vollständige und vollständig begründete Beschluss liegt noch nicht vor. (Az: L 15 B 14/02 KR/ER)
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