Pharmazeutisches Recht

Aut-idem-Regelung

Bundesverband der Betriebskrankenkassen Essen Hinweis der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Aut-idem-Regelung für Arzneimittel gemäß § 129 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 12. Juni 2002 (aus BAnz. Nr. 105 vom 12. Juni 2002, Seite 12 686)

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben gemäß § 129 Abs. 1 SGB V die obere Preislinie des unteren Preisdrittels für jede Wirkstärken-/Packungsgrößenkombination von wirkstoffgleichen Arzneimitteln mit austauschbaren Darreichungsformen bekannt zu machen, sofern mindestens 5 Fertigarzneimittel im unteren Preisdrittel zur Verfügung stehen.

Diese Bekanntmachung erfolgt auf der Web-Seite des Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen unter www.bkk.de/service/ und ist dort ab dem 12. Juni 2002 einzusehen.

Die aufgeführten Preislinien gelten für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis einschließlich zum 30. September 2002.

Die Bekanntmachung wird darüber hinaus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, dem Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie, dem Bundesverband der Arzneimittelhersteller, dem Verband forschender Arzneimittelhersteller, dem Deutschen Generikaverband, dem Bundesverband der Arzneimittelimporteure und dem Bundesverband des Pharmazeutischen Großhandels auf dem Schriftwege zugeleitet.

Nichtmitglieder der o. g. Verbände können die Bekanntmachung schriftlich beim Bundesverband der Betriebskrankenkassen Abteilung Arzneimittel, Medizinprodukte und Heilmittel Kronprinzenstraße 6 45128 Essen Telefax (02 01) 1 79-10 22 anfordern.

Essen, den 12. Juni 2002 Bundesverband der Betriebskrankenkassen Der Vorsitzende des Vorstandes W. Schmeinck

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