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Pharmazeutisches Recht
Mecklenburg-Vorpommern: Gesundheitswesen-Gebührenverordnung
Vom 3. Dezember 2001 (aus GVBl. Meck.-Vorp. Nr. 16 vom 14. Dezember 2001, Seite 502) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2013-1-76 Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) geändert worden ist, verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1: Gebührenerhebung
Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens werden nachdem dieser Verordnung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2: Übergangsregelungen
Gebührenrechtsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Gebührenverordnung bereits entstanden sind, werden nach der bisherigen Gebührenverordnung abgewickelt. Entstehen aus einem solchen Gebührenrechtsverhältnis wiederkehrende Gebührenschulden, so ist auf die nach In-Kraft-Treten dieser Gebührenverordnung entstehenden Gebührenschulden diese Gebührenverordnung anzuwenden.
§ 3: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Gebührenverordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Gesundheitswesen-Gebührenverordnung vom 29. Oktober 1999 (GVOBl. M-V S. 614), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2000 (GVOBl. M-V S. 581), und die Psychotherapeutengebührenverordnung vom 16. Dezember 1998 (GVOBl. M-V S. 937) außer Kraft.
Schwerin, den 3. Dezember 2001 Die Sozialministerin Dr. Martina Bunge
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