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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Beitragsordnung Westfalen-Lippe
Artikel I
Die Beitragsordnung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 6. Dezember 1996 (MBl. NRW 1996 S. 407), geändert am 17. November 1999 (MBl. NRW 2000 S. 7/SMBl. NRW. 21210) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 Satz 4 wird der Betrag "DM 6 Mio." ersetzt durch den Betrag "Euro 3 Mio.". 2. In § 1 Abs. 3 Satz 4 wird der Betrag "DM 6 Mio." ersetzt durch den Betrag "Euro 3 Mio.". 3. In § 2 Abs. 1 wird der Betrag "DM 20,-" ersetzt durch den Betrag "Euro 10,-". 4. In § 3 wird der Betrag "DM 20,-" ersetzt durch den Betrag "Euro 10,-". 5. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird der Betrag "DM 750 000,-" ersetzt durch den Betrag "Euro 383 000,-". 6. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag "DM 6 Mio." ersetzt durch den Betrag "Euro 3 Mio.". 7. In § 5 Abs. 2 wird der Betrag "DM 12,-" ersetzt durch den Betrag "Euro 6,-".
Artikel II
Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Genehmigt: Düsseldorf, den 10. Dezember 2001 Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen III B 3-0810.94
Im Auftrag, Godry Ausgefertigt: Münster, den 26. November 2001 Apothekerkammer Westfalen-Lippe Hans-Günter Friese, Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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