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Pharmazeutisches Recht
Schleswig-Holstein: Beitragssatzung
Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248) erlässt die Apothekerkammer nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 21. November 2001 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:
§ 1
Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./Aaz. 1992 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2002 die Grundumlage auf Euro 152,-, die Betriebsumlage auf Euro 1124,- festgesetzt. Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar 1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von Euro 307 000,- nicht erreicht, um 2/3, 2. wenn er einen Jahresumsatz von Euro 358 000,- nicht erreicht, um 1/2 und 3. wenn er einen Jahresumsatz von Euro 410 000,- nicht erreicht, um 1/3. Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet. Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).
§ 2
Die Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Kiel, den 21. November 2001 Apothekerkammer Schleswig-Holstein Articus, Präsident Iven, Vizepräsident
Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufegesetzes. Kiel, den 7. Dezember 2001 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein Dr. Riehl
Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt. Kiel, den 13. Dezember 2001 Articus, Präsident Iven, Vizepräsident
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