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- DAZ 3/2002
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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Beitragsordnung
vom 16. September 1993 (PZ Nr. 42/1993, S. 3422 f.), genehmigt durch Erlass des Hessischen Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit vom 7. Oktober 1993, zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 21. November 2001, zuletzt genehmigt durch Erlass des Hessischen Sozialministeriums am 3. Dezember 2001. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Landesapothekerkammer wird ersetzt durch folgenden Wortlaut: Für Kammerangehörige, die im Angestelltenverhältnis in einer öffentlichen Apotheke beschäftigt sind, beträgt der Beitrag bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden 20,- Euro im Quartal und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 40,- Euro im Quartal; für Kammerangehörige, die in der Industrie oder in einer Krankenhausapotheke beschäftigt sind, beträgt der Beitrag bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden 20.- Euro im Quartal und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 35.- Euro im Quartal; für Kammerangehörige, die in der öffentlichen Verwaltung oder an einer Hochschule tätig sind, beträgt der Beitrag bei einer wöchentlichen Arbeitszeit bis 20 Stunden 20,- Euro im Quartal und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden 30,- Euro im Quartal; für Kammerangehörige, die freiberuflich oder als Vertretung tätig sind, beträgt der Beitrag 30,- Euro im Quartal; für freiwillige Mitglieder beträgt der Beitrag 20,- Euro im Quartal. Die Änderungen treten am 1.1.2002 in Kraft.
Ausgefertigt: Frankfurt am Main, den 11. Dezember 2001 Landesapothekerkammer Hessen K. d. ö. R. gez. Dr. Gabriele Bojunga, Präsidentin
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