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Pharmazeutisches Recht
Mecklenburg-Vorpommern: Berufsordnung
Vom 25. September 2002
Aufgrund des § 23 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 ( GVBOl. M-V S. 62), geändert durch § 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) hat die Kammerversammlung am 1. Dezember 2001 folgende Satzung zur Änderung der Berufsordnung für Apotheker der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1997 (AmtsBl. M-V/AAz. S. 473) mit Genehmigung des Sozialministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschlossen:
Artikel 1
§ 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 1.) § 8 Abs. 3 S. 1 wird wie folgt neu gefasst: "(3) Neben den Grundsätzen des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten folgende Punkte:" 2.) § 8 Abs. 3 Nr. 12 wird wie folgt neu gefasst: "12. Unzulässig ist das Gewähren von Zuwendungen oder sonstigen Werbegaben oder die Werbung hierfür, es sei denn, es handelt sich um Zuwendungen oder sonstige Werbegaben im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (HWG) oder um Werbekalender." 3.) § 8 Abs. 3 wird folgende Nummer 20 angefügt: "20. Unzulässig ist das unberechtigte Führen des Qualitätszertifikates der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern nach der Satzung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern für das Qualitätsmanagementsystem der Apotheken sowie das unberechtigte Führen von Fachbezeichnungen im Sinne des § 4 (Bezeichnungen) der Weiterbildungsordnung der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern." 4.) § 8 Abs. 3 wird folgende Nummer 21 angefügt: "21. Vergleichende Werbung ist unzulässig. Das Verbot der vergleichenden Werbung gilt nicht für Arzneimittel und Medizinprodukte, die nicht der Apothekenpflicht unterliegen."
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Schwerin, den 1. Dezember 2001
Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern PhR Wilhelm Soltau, Präsident Christel Johanns, Vizepräsidentin
Zustimmung des Sozialministeriums Dr. Klaus Dietrich Fischer Schwerin, den 16. September 2002
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern und im Mitteilungsblatt der Apothekerkammer veröffentlicht. Schwerin, den 25. September 2002 PhR Wilhelm Soltau, Präsident
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