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Pharmazeutisches Recht
Nordrhein-Westfalen: Fortbildungszertifikat der AK Nordrhein
Vom 20. November 2002
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 20. November 2002 aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) folgende Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein beschlossen.
§ 1
Zweckbestimmung
Zweck dieser Richtlinien ist es, den Kammermitgliedern und dem übrigen pharmazeutischen Personal einen Rahmen zur Dokumentation der Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anzubieten.
§ 2
Begriffsbestimmungen (1) Das Fortbildungszertifikat ist eine Bescheinigung, mit der nachgewiesen wird, dass sich das Kammermitglied nach § 1 Abs. 2 der Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Nordrhein fortgebildet hat. Das Zertifikat kann auch das übrige pharmazeutische Personal erhalten. Personen, die das Fortbildungszertifikat erwerben möchten, werden im Folgenden Teilnehmerinnen/Teilnehmer genannt.
(2) Fortbildung im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen umfasst Maßnahmen, die zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beitragen. Diese Fortbildungen umfassen pharmazeutische, berufsbezogen betriebswirtschaftliche sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtete Maßnahmen.
Die Fortbildungsmaßnahmen unterteilen sich in die folgenden Gruppen:
Gruppe 1: Kongresse Nationale oder internationale Veranstaltungen von oder unter Beteiligung wissenschaftlicher Fachgesellschaften oder Berufs-verbänden, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer unter gleich-zeitig oder nacheinander durchgeführten Vortragsveranstaltungen über wissenschaftliche Erkenntnisse auswählen kann und die ihm die Möglichkeit zur Diskussion dieser Erkenntnisse bieten; z. B. die wissenschaftlichen Kongresse der Bundesapothekerkammer.
Gruppe 2: Seminare, Kurse und vergleichbare Veranstaltungen Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerin/der Teilnehmer durch eigene Kurzvorträge, Kleingruppenarbeit oder auf ähnliche Weise an der Durchführung aktiv beteiligt ist und die den aktuellen wissen-schaftlichen Erkenntnisstand vermitteln.
Gruppe 3: Vorträge Veranstaltungen, bei denen andere über wissenschaftliche und berufsbezogen betriebswirtschaftliche Erkenntnisse berichten und eventuell mit den Teilnehmerinnen/den Teilnehmern diskutieren.
Gruppe 4: Arzt-Apotheker-Gesprächskreise und Qualitätszirkel Unter der Leitung hierfür besonders geschulter Moderatoren stehende periodische Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer einerseits über eigene Kenntnisse und Erfahrungen berichten und bei denen die Teilnehmerinnen/die Teilnehmer sich andererseits durch auswärtige Vortragende über wissenschaftliche Erkenntnisse unterrichten lassen und diese schriftlich festhalten.
Gruppe 5: Hospitationen Anwesenheit bei der Durchführung pharmazeutischer Tätigkeiten z.B. in der Pharmazeutischen Industrie und im Krankenhaus oder bei der ärztlichen Untersuchung und bei der Behandlung von Patienten in Kombination mit einem Seminar der Gruppen 2 und 3.
Gruppe 6: a) eigene Vorträge vor Fachpublikum Bericht über eigene wissenschaftliche Erkenntnisse oder aus-gearbeitete Vorträge nach Literaturstudium. b) eigene Autorenschaft Schriftliche Berichte unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und berufsbezogen betriebswirtschaftlicher Erkenntnisse, die in einem Fachverlag oder in einer pharmazeutischen oder medizinischen Fachzeitschrift veröffentlich werden. c) Moderation von Fortbildungsveranstaltungen und Workshops
Gruppe 7: Bearbeiten von Lektionen, Tutorien und Lernprogrammen, internet-basiert und mit Lernerfolgskontrolle gemäß den aktuellen wissen-schaftlichen Erkenntnissen (e-learning).
Gruppe 8: Selbststudium Erfassung veröffentlichter Abhandlungen über den aktuellen Stand pharmazeutisch-medizinischer oder berufsbezogen betriebswirt-schaftlicher Erkenntnisse.
Gruppe 9: Innerbetriebliche Fortbildung Von der Apothekenleiterin/vom Apothekenleiter oder einer seiner Mitarbeiterinnen/einem seiner Mitarbeiter ausgearbeiteter Vortrag über relevante pharmazeutische oder berufsbezogen betriebswirtschaftliche Neuerungen.
(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach Absatz 4 anstreben.
(4) Akkreditierung ist eine Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen.
(5) Lernerfolgskontrolle ist eine mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob die Teilnehmerin/der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung waren, am Ende oder im zeitlichen Abstand von der Fortbildungsmaßnahme im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(6) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit eine Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen pharmazeutischen und berufsbezogen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse beizutragen. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus Anlage 1.
(7) Fortbildungspunkte können entsprechend der Anlage 1 auch für Veranstaltungen der Weiterbildung und anderer Postgraduierten-Qualifizierungen vergeben und erworben werden.
§ 3
Akkreditierung und Vergabe von Fortbildungspunkten
(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1, die geeignet sind, zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse beizutragen, erteilt die Apothekerkammer Nordrhein dem Fortbildungsveranstalter auf Antrag eine Akkreditierung mit der Angabe der Fortbildungspunkte.
Dem Antrag ist ein Programm unter Benennung und Angabe der Qualifikation der Seminarleiter, Moderatoren und Vortragenden sowie eine Erklärung beizufügen, dass eine Anwesenheitsliste geführt wird und die Leitsätze und Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Fortbildung, insbesondere die Maßnahmen zu deren Qualitätssicherung, beachtet werden. Soll von diesen Leitsätzen und Empfehlungen abgewichen werden, so ist dies zu begründen. Nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Die Fortbildung soll inhaltlich unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein. Die Akkreditierung ist gebührenpflichtig.
(2) Beantragt der Fortbildungsveranstalter, dass sich die Akkreditierung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstreckt, hat er sich zu verpflichten, der Apothekerkammer Nordrhein im Einzelfall auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
(3) Die Akkreditierung durch andere Landesapothekerkammern oder Ärztekammern kann anerkannt werden. Veranstaltungen der Bundesapothekerkammer, die durch die Arbeit des wissenschaftlichen Beirats qualitätsgesichert sind, sind durch Veröffentlichung des Veranstaltungsprogramms in der Pharmazeutischen Zeitung oder Deutschen Apotheker Zeitung akkreditiert.
(4) Eine Fortbildungseinheit einer akkreditierten Fortbildungsmaßnahme für die gemäß Anlage 1 ein Fortbildungspunkt vergeben wird, beträgt 45 Minuten.
§ 4
Erteilung des Fortbildungszertifikats
(1) Ein Fortbildungszertifikat für Apothekerinnen und Apotheker erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben zu haben.
Ein Fortbildungszertifikat für das übrige pharmazeutische Personal erhält, wer bei Antragstellung nach Maßgabe der folgenden Absätze nachweist, innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben zu haben.
Eine Verlängerung in den vorgenannten Fällen ist bis zu einem Jahr zulässig, wenn sie unverzüglich der Apothekerkammer Nordrhein mitgeteilt wird. Das Zertifikat hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
Der Antrag auf ein Fortbildungszertifikat kann durch Apothekerinnen/Apotheker erstmals am 1. Januar 2006 gestellt werden. Der Antrag auf ein Fortbildungszertifikat kann durch anderes pharmazeutisches Personal erstmals am 1. Januar 2007 gestellt werden.
(2) Bis zu jeweils 30 Fortbildungspunkte können in drei Jahren durch Fortbildungs- maßnahmen gemäß der Ziffern 8 und 9 der Anlage 1 erworben werden. Der Erwerb der übrigen Fortbildungspunkte muss durch mindestens zwei Fort-bildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4, 6 und 7 der Anlage 1 abgedeckt werden und bedarf des Nachweises. Hierbei müssen von Apothekerinnen und Apothekern mindestens 70 Punkte in drei Jahren bei Veranstaltungen erworben werden, die ausschließlich für Apothekerinnen und Apotheker oder Ärztinnen und Ärzte akkreditiert wurden.
Das übrige pharmazeutische Personal muss mindestens 50 Punkte in drei Jahren bei Veranstaltungen erworben haben, die für Apothekerinnen und Apotheker oder Ärztinnen und Ärzte oder übriges pharmazeutisches Personal akkreditiert wurden.
(3) Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 1 bis 4 und 7 der Anlage 1 wird durch Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstalter nachgewiesen. Hospitationen gemäß der Ziffer 6 der Anlage 1 sind durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung nachzuweisen.
(4) Fortbildungsmaßnahmen gemäß der Ziffern 4 und 5 der Anlage 1 werden durch Referent, Moderator oder Autor durch die Vorlage einer Fotokopie des Titelblattes bzw. des Veranstaltungsprogramms belegt.
(5) Die Punktesammlung liegt personenbezogen in der Hand der Teilnehmerin/des Teilnehmers. Diese haben bei Antragstellung ihr gesamtes Punktekonto nachzuweisen.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apotheker-kammer Nordrhein treten für Apothekerinnen und Apotheker am 01. Januar 2003 in Kraft.
(2) Die Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein treten für das übrige pharmazeutische Personal am 01. Januar 2004 in Kraft.
Die vorstehenden Richtlinien zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikats der Apothekerkammer Nordrhein vom 20. November 2002 werden hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 21. November 2002 Karl-Rudolf Mattenklotz, Präsident
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