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- AZ 12/2003
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Beitragssatzsicherungsgesetz: CDU/CSU-Fraktion will Aufhebung des Großhandelsab
Im Widerspruch zu der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit (BMGS) wiederholt vorgetragenen Argumentation würden die Apotheken durch die Maßnahmen des BSSichG nicht mit rund 350 Mio. Euro jährlich (ca. 16.000 Euro je Apotheke im Durchschnitt) belastet; sie müssten vielmehr eine Belastung von rund 900 Mio. Euro verkraften (also über 40.000 Euro durchschnittlich pro Jahr). Der Großhandel könne nämlich den ihm zugerechneten Abschlag nach Artikel 11 BSSichG Rabatt in Höhe von 600 Mio. Euro mit bestehenden Rabatten an die Apotheken verrechnen. Wirtschaftlich treffe der Großhandelsabschlag daher zum ganz überwiegenden Teil die Apotheken. Für eine durchschnittliche Apotheke resultiere insgesamt eine Verringerung des Einkommens vor Steuern um rund 35 %.
Der pharmazeutische Großhandel könne den ihm abverlangten Sparbeitrag von 600 Mio. Euro schlechterdings auch gar nicht erbringen, da er insgesamt nur ein Ergebnis vor Steuern von rund 237 Mio. Euro erwirtschafte. Es sei daher aus wirtschaftlichen Gründen unausweichlich, dass der Großhandel den von ihm zu leistenden Rabatt durch die Kürzung der bisher den Apotheken gewährten Einkaufsrabatte an die Apotheken weitergebe. so die CDU/CSU in ihrem Gesetzentwurf, der von der Angeordneten Seehofer, Storm, Widmann-Mauz, Dr. Bauer, Hennrich, Hüppe, Lanzinger, Michalk, H. Müller, Sehling, Spahn, Strebl, Weiß und Zöller eingebracht wurde.
Diese Konsequenz sei dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ausweislich eines Ende Oktober verfassten Vermerkes auch bewusst gewesen (vgl. Editorial in DAZ Nr. 4 vom 23.1.2003). Zu den finanziellen Auswirkungen der Einführung des Großhandelsabschlages heißt es in dem (internen) Vermerk aus dem Gesundheitsministerium: "Einsparvolumen für die GKV ca. 0,60 Mrd. Euro. 0,90 Mrd. Euro werden zur Zeit an Bar-Rabatt vom Großhandel an die Apotheken gegeben. Geht man davon aus, dass die Großhändler 0,60 Mrd. Euro an Rabattzahlungen, die bislang an die Apotheken gehen, nun an die GKV geben, wird bei ca. 21.000 Apotheken jede Apotheken mit ca. 28.600 Euro belastet." Zu den finanziellen Auswirkungen der Erhöhung des Apothekenrabattes (und zu der Gesamtauswirkung auf die Apotheken) werde ausgeführt: "Einsparvolumen für die GKV ca. 0,35 Mrd. Euro. Bei ca. 21.000 Apotheken wird jede Apotheke mit ca. 16.700 Euro belastet. Addiert man die Belastung durch Wegfall von Bar-Rabatten des Großhandels hinzu, beträgt die Belastung je Apotheke je 45.300 Euro."
Auch die Begründung zu Artikel 11 (Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler) lasse – wie in dem Gesetzentwurf der CDU/CSU im Einzelnen belegt wird – erkennen, dass ein Teil der bestehenden Bar-Rabatte zugunsten der Apotheken abgelöst werden soll durch einen gesetzlich vorgeschriebenen Rabatt des pharmazeutischen Großhandels zugunsten der Krankenkassen.
Gleichwohl behauptet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in einer Pressmitteilung vom 19. Dezember 2002, eine durchschnittliche Apotheke müsse durch das BSSichG (nur) einen Sparbeitrag von 16.255 Euro erbringen; die Gesamtbelastung der Apotheken betrage 350 Mio. Euro. Dies, so die CDU/CSU, sei offensichtlich falsch. Die tatsächliche Gesamtbelastung der Apotheken liege mit mindestens 900 Mio. Euro um ein vielfachen höher als vom BMGS angegeben. Deshalb müsse die Einführung des Großhandelsabschlags durch BSSichG rückwirkend zum 1. Januar 2003 aufgehoben werden.
In der Begründung des Gesetzentwurfes der CDU/CSU-Fraktion heißt es, keine der angeführten belastenden Maßnahmen sei sachlich gerechtfertigt. Die mit dem BSSichG vorgesehenen Ausgabenbegrenzungen im Arzneimittelbereich würden in der Begründung des Entwurfes des BSSichG mit einem Anstieg der GKV-Arzneimittelausgaben um rund 15% in den Jahren 200 bis 2002 begründet. Dieser Anstieg sei jedoch nicht Folge eines übermäßigen Zuwachses der Apothekereinkommen und der Großhandelsgewinne. Er resultiere vielmehr aus der Fehlentscheidung des Gesundheitsministeriums, die Arzneimittelbudgets aufzuheben, ohne gleichzeitig ein wirksames Instrument zur Steuerung der Arzneimittelausgaben einzuführen.
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