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- AZ 38/2003
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Kassenleistung: Neue Zuzahlung auch für wenige Medizinprodukte
Für Medizinprodukte finden sich hier keine dramatischen Veränderungen, es bleibt fast alles beim Alten. Allerdings betreffen die neuen Zuzahlungen die kleine Gruppe derjenigen Medizinprodukte, die in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen sind. 2002 war der Leistungsanspruch der Kranken nach dem Sozialgesetzbuch V geändert worden, einige apothekenpflichtige Medizinprodukte sind demnach erstattungsfähig. Vereinfacht sind dies alle diejenigen Produkte, die Paragraf 31 Sozialgesetzbuch V (SGB V) umfasst, welcher den Anspruch der Versicherten auf Arzneimittel aufführt, welche nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind und bei denen die entsprechenden Arzneimittel-Richtlinien berücksichtigt wurden. Die neue Zuzahlungsregelung für die eng gefasste kleine Gruppe von Medizinprodukten betrifft beispielsweise Spritzen mit viskoelastischen Lösungen wie Hyaluronsäure, einige Spüllösungen wie die Ringerlösung für Augen oder Nase oder künstliche Tränenflüssigkeiten. Weitreichendere Änderungen durch die Reform betreffen Hilfsmittel wie beispielsweise Inkontinenzartikel im neu gestalteten § 33 SGB V, der Vertragspreise mit den Krankenkassen zum Thema hat.
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