- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 43/2003
- aponet-Zustelldienst: ...
aponet-Zustelldienst: Sinn der Abmahnaktion: Sprengung der ABDA
Wie war es zu dieser Aktion gekommen? Eine kurze Chronologie der Ereignisse: In einer Sitzung im August entschloss sich die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände - ABDA ihr "offizielles Gesundheitsportal" aponet.de von einem Vorbestell- auf ein Zustellsystem abzuändern, quasi als Antwort auf den ab nächstem Jahr in Deutschland durch die Gesundheitsreform möglichen Versandhandel. In einem Überraschungscoup kündigte die ABDA mit Schreiben vom 16. September 2003 an die aponet-Mitglieder diese Umstellung an und ging damit einen Tag später auf einer Pressekonferenz zum Deutschen Apothekertag in Köln an die Öffentlichkeit. Die beteiligten Apothekerinnen und Apotheker wurden demnach nur informiert, jedoch nicht gefragt, ob sie an dieser Zwangsumstellung auf einen Zustelldienst teilnehmen wollten.
Bereits in unseren DAZ-Kommentaren zum Apothekertag fragten wir, wer die finanziellen Risiken trägt, wenn aponet-Apotheken massenhaft abgemahnt werden, weil sie im Internet auf ihren Zustelldienst hinweisen und vor allem, was illegal ist, dafür werben. Der gegen die ABDA kritisch eingestellte Apotheker Frensemeyer nahm die aponet-Umstellung und Werbung für den Zustelldienst zum Anlass, Anfang Oktober vor dem Landgericht Baden-Baden einen Beschluss zu erwirken, wonach es der ABDA bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250 000 Euro untersagt wird, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere im Internet über ihr Arzneimittel-Bestellsys-tem ihres Gesundheitsportals www.aponet.de bis einschließlich 31. Dezember 2003 für die Hauszustellung apothekenpflichtiger Arzneimittel zu werben, es sei denn, dass ein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt". Außerdem ließ er durch seinen Rechtsanwalt Günzler den aponet-Apotheken Abmahnungen zustellen die - oft, ohne es zu wissen - bei aponet einen Arzneimittel-Homeservice anbieten.
Frensemeyer sieht beim aponet-Portal einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes, der jedwede Werbung für Arzneimittelversand untersagt. In dem Abmahnschreiben wird die ABDA beschuldigt, mit aponet zum Rechtsbruch zu verleiten. Die abgemahnten Apotheker erhielten zudem eine Rechnung über Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 620,02 Euro. In seinem Anschreiben hatte Günzler bereits darauf hingewiesen, dass die ABDA den Apotheken gegenüber gegebenenfalls schadenersatzpflichtig sei. Man könne daher unter der Internetadresse www.apothekenforum.com ein vorformuliertes - kostenfreies - Anspruchsschreiben finden, womit man den eingetretenen Schaden in Höhe von 620,02 Euro im Wege des Rückgriffs/Schadenersatzes bei der ABDA anmelden könne.
Die Abmahnaktion und der Angriff auf das aponet-Zustellsystem führte bei der ABDA zu einer Krisensitzung. Noch am 14. Oktober versuchte die ABDA, die betroffenen Apotheken in einem Schreiben über die Tragweite und Folgen dieser Abmahnung und mögliche Abwehrstrategien zu informieren, außerdem über die Bedeutung einer Abmahnung, die rechtlichen Risiken, die sich aus den Möglichkeiten ergeben, auf eine Abmahnung und eine mögliche einstweilige Verfügung zu reagieren, sowie über die Kosten und Risiken. Die ABDA bot den betroffenen Apotheken an, dass ein von der ABDA ausgewählter Anwalt im Namen der Apotheke auf die zugegangene Abmahnung erwidert und im Auftrag der Apotheke bei den infrage kommenden Gerichten eine Schutzschrift hinterlegt. Beauftragt wurden damit die Rechtsanwälte Dr. Claudius Dechamps und Dr. Christian Ebsen aus der Sozietät Lovells, Frankfurt am Main. Außerdem wies die ABDA darauf hin, die Kosten für diese Tätigkeit der Anwälte, das heißt die Erwiderung auf die Abmahnung und das Einlegen der Schutzschrift, übernehmen zu wollen. Eine Übernahme der Anwaltsgebühren von 620,02 Euro wurde dagegen von Seiten der ABDA nicht angeboten.
Weiter machte die ABDA darauf aufmerksam, dass die Apotheke sich gegebenenfalls gerichtlich verteidigen müsste, wenn die Apotheke sich weigere, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, und Frensemeyer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen sollte. Auch hier, so die ABDA, wolle man argumentative Unterstützung anbieten. Man könne sich aber nicht darauf festlegen, die zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die entstehen würden, wenn Frensemeyer seine vermeintlichen Ansprüche gegen die von ihm abgemahnten Kollegen auch vor Gericht durchzusetzen versuche. Schließlich forderte die ABDA die betroffenen Apotheken dazu auf, die Anwälte zu beauftragen, die Abmahnung von Dietmar Frensemeyer zu erwidern und eine Schutzschrift zu hinterlegen.
Eine Wende nahm die Aktion im Verlauf des 15. Oktobers. In einem Schreiben teilte Frensemeyers Anwalt Günzler den von der ABDA beauftragten Rechtsanwälten mit, dass diese Aktion seines Mandanten "nicht unmittelbar, jedoch durchaus mittelbar im Zusammenhang mit mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu sehen ist, die - gerichtet auf Austritt der LAKs aus der ABDA - derzeit vor den verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden". Insoweit sollte die Abmahnaktion trotz materiell rechtlichen Anspruchs seines Mandanten seinen Kollegen gegenüber auf Hinweis auf das wiederholt ungesetzliche Verhalten der ABDA zum Nachteil der Zwangsmitglieder ihrer Mitglieder verstanden werden. Weder sein Gebühreninteresse noch andere Interessen stünden im Vordergrund.
Günzler versicherte in diesem Schreiben, dass
In einem Interview mit Frensemeyer erfuhren wir, welche Beweggründe hinter dieser Aktion stehen. Sein eigentliches Ziel ist "die Auflösung des Finanzkonzerns ABDA" (siehe Interview). Fragen richteten wir auch an den ABDA-Juristen Dr. Sebastian Schmitz, der dazu aus ABDA-Sicht Stellung bezog.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.