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- AZ 48/2003
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Frensemeyer klagt gegen LAK Baden-Württemberg: "Das ABDA-Gebilde - eine krimine
Einen weiteren Grund, der für den Austritt der Kammer aus der ABDA spricht, sieht Frensemeyer darin, dass die ABDA in der Praxis in erster Linie die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen selbstständiger Apothekenleiter vertritt. Aus diesem Engagement resultiere eine für die approbierten Apothekenmitarbeiter als Zwangsmitglieder der Kammern nicht hinnehmbare Bevorzugung der Partikularinteressen der Apothekeninhaber.
In der Klageschrift, verfasst von Frensemeyers Rechtsanwalt Dr. Günzler, wird des weiteren auf die zahlreichen Unternehmen (mindestens 29) eingegangen, an der die ABDA unmittelbar oder mittelbar beteiligt oder über deren Mitglieder mit diesen gesellschaftsrechtlich verbunden ist. Aufgeführt wird hier unter anderem die Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten GmbH (IfA), die Govi-Verlag GmbH, Eschborn, die Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH (WuV), die MGDA-Marketinggesellschaft Deutscher Apotheker mbH (MGDA). Die WuV trage neben dem Govi-Verlag jährlich mit Gewinnausschüttungen in Höhe von 3 250 000 Euro zur Finanzierung der Kapitaleinlage am Mendelssohn-Palais bei.
Darüber hinaus ist die ABDA mit weiteren erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen über eine lediglich vermögenverwaltende Holding, die Verwaltungsgesellschaft Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apotheker mbH (VGDA), Eschborn, konzernrechtlich und personalistisch mittelbar verbunden. Wie aus der Klageschrift ersichtlich, trägt auch die VGDA im Jahr 2002 mit Ausschüttungen aus Körperschaftsteuer-Guthaben aus dem vergangenen Körperschaftsteuerjahr 2001 in Höhe von insgesamt 4 635 390,97 Euro zur Finanzierung der Kapitaleinlage am Mendelssohn-Palais bei.
In der Klageschrift folgt dann eine Aufzählung der weiteren erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen, die über die VGDA mittelbar zur ABDA bzw. mittelbar zur Beklagten gehören, beispielsweise die ABDATA Pharmadatenservice, die ARZ Haan Apothekenrechenzentrum, die ARZ-Apothekenrechenzentrum GmbH Darmstadt, die CIDA, das NARZ, Pharma Daig & Lauer GmbH, die DGN Service-GmbH, die Aponet-Verwaltungsgesellschaft, die VSA-Verrechnungsstelle, Noweda, Sanacorp, Treuhand und andere. Frensemeyer verweist in seiner Klageschrift auch darauf, dass er als Pflichtmitglied der LAK Baden-Württemberg einen Anspruch gegen die Kammer darauf habe, dass sie den ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereich einhält. Das Grundgesetz, so heißt es in der Schrift, schütze insoweit vor einer Zwangsmitgliedschaft in einem unnötigen Verband. Eine Landesapothekerkammer müsse die Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder wahrnehmen und sei auf die im Heilberufskammergesetz beschriebenen Tätigkeitsfelder beschränkt. Sie dürfe den gesetzlich normierten Aufgabenkreis nicht durch Beteiligung an einem Dachverband, dessen Tätigkeitsfeld sehr viel weiter reiche, erweitern. Nach Ansicht von Frensemeyer verlässt die Kammer den Kreis den ihr von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben dadurch, dass sie Mitglied in der ABDA ist und der damit unter anderem "verbundenen Hochzonung von Aufgaben, Verschleierung von Zahlungsströmen und Verschiebung von Vermögenswerten".
Bemüht wird außerdem das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 1 des Grundgesetzes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das auch davor schütze, durch mittelbare Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden. Wenn nun eine Kammer ihren gesetzlichen Aufgabenbereich auch durch Mitgliedschaft in einem "unnötigen Verband oder Verein überschreitet, greift sie, so führt es die Klageschrift aus, ohne die erforderliche Grundlage in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Die Mitgliedschaft einer Kammer in der ABDA sei objektiv rechtswidrig, was der ABDA selbst bekannt sei: Der ABDA liege hierzu seit Jahren ein von ihr selbst in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten vor, das allerdings nie veröffentlicht worden sei.
Weitere Zitate aus der Klageschrift: Die Mitgliedschaft einer Kammer in der ABDA ist mit dem in Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Demokratieprinzip unvereinbar. Die Klageschrift geht auch darauf ein, dass eine Kammer keine anderen und keine weitergehenden Aufgaben wahrnehmen darf, als ihr gesetzlich anvertraut sind. So sei es einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft auch verwehrt, ihr Tätigkeitsfeld durch Mitgliedschaft in privatrechtlichen Verbänden oder Vereinen mittelbar zu erweitern. Aber genau das tue eine Kammer durch ihre Mitgliedschaft in der ABDA: eine unzulässige Erweiterung ihres gesetzlich beschränkten Aufgabenkreises mit einer interessenpolitischen Fehlgewichtung, auch zu Lasten abhängig beschäftigter Apotheker.
Als Beispiel nennt die Klageschrift auch das Brüsseler ABDA-Büro: Ebenso wenig wie eine Kammer im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben ein Brüsseler Büro unterhalten könnte, um dort Stellungnahmen zu interessierenden Entscheidungen der Kommission abzugeben, ist einer Kammer eine Unterstützung dieser Initiativen über die Mitgliedschaft in der ABDA erlaubt. So sei es auch nicht ausgeschlossen, dass eine Kammer über ihre Mitgliedschaft in der ABDA Anliegen vom in der ABDA repräsentierten Apothekerverein mitträgt, ohne dabei die beruflichen Belange der Gesamtheit ihrer Mitglieder wahrzunehmen, wie es die Verpflichtung einer Kammer auf die Interessen des gesamten Berufsstandes verlangt.
Frensemeyer geht im Weiteren der Klageschrift dann auf die erwerbswirtschaftlichen Aktivitäten der ABDA ein, von denen die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg über ihre Mitgliedschaft teilhat und kommt zu dem Schluss, dass viele dieser Aktivitäten im Interesse selbstständiger Apothekeninhaber liegen mögen, aber nicht im Interesse der Gesamtheit der Kammermitglieder, denen die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg allein verpflichtet ist. Als Beispiele nennt die Klageschrift die von der Govi GmbH herausgegebene Neue Apothekenillustrierte und Aufgaben, die von der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten wahrgenommen werden u.a.
Schließlich spricht die Klageschrift auch die finanziellen Verhältnisse an und macht vor allem deutlich, dass eine Apothekerkammer aufgrund der ABDA-Satzung keinen Auseinandersetzungsanspruch gegenüber der ABDA hat. Thesaurierte bzw. lediglich umgebuchte Gewinnausschüttungen der ABDA im Jahr 2002 im Gesamthöhe von über 9 Millionen Euro und Zahlungen aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von weiteren 10 Millionen Euro dienen, so führt die Klageschrift aus, nicht der Vermögensmehrung der Beklagten bzw. anderer Kammern, da sie keinen erhöhten Auseinandersetzungsanspruch erwerben. Wörtlich heißt es: "Die Beklagte (LAK Baden-Württemberg) verschenkt hier in nicht unerheblichem Maß und ohne Legitimation das Geld des Klägers. Dies ist gesetzlich nicht hinnehmbar."
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