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Versandhandel a la DocMorris: Schöne neue Welt des Arzneimittelversandhandels o
13. Dezember 2002:
Herr F. bestellt per Internet das verschreibungspflichtige Medikament Nexium Mups, bekanntlich ein Arzneimittel, das die Magensäureproduktion hemmt bzw. zur Behandlung von Magenschleimhautentzündungen bzw. zur Behandlung von Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren angewandt wird.
16. Dezember 2002:
Herr F. schickt das Privatrezept über das entsprechende Medikament per Post an DocMorris.
23. Dezember 2002:
Herr F. wendet sich an die telefonische Servicenummer von DocMorris, um nach dem Verbleib seines Medikaments zu fragen – schließlich sind mehr als die auf der Internetseite angegebenen fünf Tage Bearbeitungsdauer vergangen. Er erhält die Auskunft, dass das Paket mit seinem Medikament am 19. Dezember 2002 per Post verschickt worden sei.
30. Dezember 2002:
Weitere sieben Tage sind vergangen. Es erfolgt der zweite Anruf von Herrn F. bei DocMorris. Laut Auskunft von Frau K., Mitarbeiterin der Internetapotheke, wurde sein Paket versehentlich an Herrn S. in Münster/Westfalen geschickt! Eine Ersatzlieferung (per Deutsche Post Express) wird von Frau K. zugesagt.
2. Januar 2003:
Der Rechnungsbetrag wird vom Konto des Herrn F. per Lastschrift abgebucht.
3. Januar 2003:
18 Tage sind seit der Absendung des Rezeptes vergangen. Herr F. startet die dritte telefonische Anfrage zum Verbleib seines Medikaments. Frau K. sagt zu, den Vorgang, der laut interner EDV bereits am 2. Januar 2003 überprüft werden sollte, nochmals zu prüfen. Sie sagt zum zweiten Mal eine Ersatzlieferung zu. In den folgenden Tagen wartet Herr F. weiter vergeblich auf sein Paket aus Holland. Alle Versuche, die Apotheke in Holland telefonisch zu erreichen, schlagen fehl.
6. Januar 2003:
Herr F. gibt über seine Bank die Rechnungslastschrift zurück.
7. Januar 2003:
22 Tage sind seit der Absendung des Rezeptes vergangen. Der Paketzusteller der Deutschen Post AG klingelt an der Haustür von Herrn F. in Osnabrück. Seine Ehefrau nimmt das Paket an, öffnet es aber nicht, da Herr F. nicht zu Hause ist und sich auf dem Paket der Aufkleber "persönlich" befindet. Der Paketzusteller hat zudem noch einen Abholauftrag für ein Paket – dieser Abholauftrag kann natürlich nicht ausgeführt werden, da ja noch nie ein DocMorris-Paket zugestellt wurde. Herr F. ist stutzig, als er unter seinem Adressaufkleber noch einen weiteren Aufkleber mit einer Patientenadresse in Süddeutschland entdeckt.
Am Abend des 7. Januar 2003 öffnet er das an ihn adressierte Päckchen. Inhalt: Eine Packung Decortin 20 mg, 50 Tabletten, versehen mit einem Adressaufkleber für "Herrn J. in Üchtelhausen". Auf dem Lieferschein befindet sich ein Stempel mit Unterschrift "Pharmazeutisch geprüft". Was wäre gewesen, wenn Herr F. das nicht für ihn bestimmte Decortin 20 mg eingenommen hätte?
Noch am 7. Januar 2003 fordert Herr F. DocMorris schriftlich auf,
- den Fehler intern zu klären und ihm darüber zu berichten,
- nach Abschluss des Vorgangs sämtliche Daten zu löschen und die Löschung schriftlich zu bestätigen,
- das Originalrezept zurückzugeben bzw. schriftlich zu bestätigen, dass das Rezept vernichtet wurde.
Es erfolgte eine Fristsetzung von zwei Wochen zur Stellungnahme sowie von vier Wochen zur Löschung der Daten.
11. Februar 2003:
Die holländische Internetapotheke DocMorris meldet sich telefonisch bei Herrn F. in Osnabrück und fragt nach, warum er denn die Lastschrift zurückgegeben habe. Über den Vorgang ist die anrufende Mitarbeiterin von DocMorris nicht informiert. Sie möchte das Paket nun abholen lassen. Herr F. betrachtet seine Bestellung in der Internetapotheke DocMorris als einmaligen Ausflug.
Eine Stellungnahme von DocMorris hat er bis zum 12. Februar 2002 nicht erhalten. Sein Medikament hat er inzwischen ohne Wartezeit in einer normalen bundesdeutschen Apotheke bekommen. Weiter ist anzumerken: Die vertraulichen Patientendaten von Herrn F. aus Osnabrück kennt Herr S. in Münster. Herr F. aus Osnabrück kennt die vertraulichen Patientendaten von Herrn J. in Üchtelhausen.
Randbemerkung zu diesem Vorgang: Der aktuelle Gesetzvorentwurf der Bundesregierung zur Gesundheitsreform sieht die Zulassung von Internet- und Versandapotheken als "unverzichtbare Verbesserung der Arzneimittelversorgung" vor. Sieht diese "unverzichtbare Verbesserung der Arzneimittelversorgung" so aus wie im Falle des Herrn F.? Befürworter der Versandapotheke werden diesen Vorgang sicher als "Versehen", als "Lapsus" oder als einmaligen "Ausrutscher" abtun. Doch solche und ähnliche Vorfälle sind kein Einzelfall...
Patient F. aus Osnabrück unternahm einen "Ausflug" zur Versandapotheke DocMorris: Er bestellte ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel per Internet. Was ihm bei diesem "Ausflug" widerfuhr, dokumentierte nachträglich seine "Präsenz-Apotheke" vor Ort, an die er sich vertrauensvoll wandte. Die Apotheke sandte uns die Dokumentation der Chronologie der Ereignisse.
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