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Pharmazeutisches Recht
Rheinland-Pfalz: QMS-Mindestanforderungen
Mindestanforderungen für Krankenhaus-Apotheken
gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 QMS-Satzung der LAK Rheinland-Pfalz
Auf Beschluss des Vorstandes der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom 2. April 2003 sind im QMS-Handbuch abweichend von Anlage 1 der QMS-Satzung bei der Beschreibung der Prozesse folgende Mindestanforderungen zu berücksichtigen:
Kapitel 0: vollständige Beschreibung Kapitel 1: vollständige Beschreibung Kapitel 2: Beschreibung von mindestens drei Prozessen, Aus- und Fortbildung (inkl. Bewertung der Wirksamkeit der Schulungsmaßnahmen), Stellenbeschreibungen Kapitel 3.1 und 3.2: Beschreibung von mindestens je einem Prozess, Hygieneplan und Prüfmittelüberwachung sind Pflicht. Kapitel 4.1, 4.2: Beschreibung von mindestens vier Prozessen aus diesen beiden Kapiteln, dabei sind Zytostatikazubereitung und Herstellung parenteraler Ernährung Pflicht, falls vorhanden Kapitel 4.3: Beschreibung von mindestens drei Prozessen Kapitel 4.4.1: Allgemeingültige Beschreibung Kapitel 4.4.2 ff: Beschreibung der Prozesse der tatsächlich vorhandenen und ausgeführten Tätigkeiten (keine Mindestanzahl) Kapitel 4.5: Pflicht, falls routinemäßig durchgeführt Kapitel 5.1 bis 5.5: Beschreibung von mindestens zwei Prozessen und zusätzlich alle speziellen vorhandenen und ausgeführten Tätigkeiten, Beschreibung der Abgabe von Hilfsmitteln/Medizinprodukten ist Pflicht, falls vorhanden Kapitel 5.6: Alles, was vorhanden ist, muss beschrieben sein Kapitel 5.7: Beschreibung von mindestens vier Prozessen, "Stationsbegehungen" und "AM-Rücknahme von Stationen" sind Pflicht Kapitel 6.1: Beschreibung von mindestens zwei Prozessen Kapitel 6.3: Beschreibung von mindestens drei Prozessen, "Lieferantenbewertung" ist Pflicht Kapitel 8: vollständige Beschreibung
Mindestanforderungen für Offizin-Apotheker
gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 QMS-Satzung der LAK Rheinland-Pfalz
Auf Beschluss des Vorstandes der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom 2. April 2003 sind im QMS-Handbuch abweichend von Anlage 1 der QMS-Satzung bei der Beschreibung der Prozesse folgende Mindestanforderungen zu berücksichtigen:
Kapitel 0: vollständige Beschreibung Kapitel 1: vollständige Beschreibung Kapitel 2: Beschreibung von mindestens drei Prozessen, Aus- und Fortbildung (inkl. Bewertung der Wirksamkeit der Schulungsmaßnahmen), Stellenbeschreibungen Kapitel 3.1 und 3.2: Beschreibung von mindestens je einem Prozess, Hygieneplan und Prüfmittelüberwachung sind Pflicht Kapitel 4.1, 4.2: Beschreibung von mindestens drei Prozessen aus diesen beiden Kapiteln Kapitel 4.3: Beschreibung von mindestens drei Prozessen Kapitel 4.4.1 Allgemeingültige Beschreibung Kapitel 4.4.2 ff: Beschreibung der Prozesse der tatsächlich vorhandenen und ausgeführten Tätigkeiten (keine Mindestanzahl) Kapitel 4.5: Pflicht, falls routinemäßig durchgeführt Kapitel 5: Beschreibung von mindestens zwei Prozessen und zusätzlich alle speziellen vorhandenen und ausgeführten Tätigkeiten Kapitel 6.1: Beschreibung von mindestens zwei Prozessen Kapitel 6.3: Beschreibung von mindestens drei Prozessen Kapitel 8: vollständige Beschreibung
Die neuen Mindestanforderungen treten ab dem 1. Januar 2004 in Kraft und gelten für ab diesem Zeitpunkt eingereichte Anträge auf Zertifizierung einer Apotheke.
Mainz, den 10. April 2003
Dr. Hartmut Schmall Präsident der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz
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