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Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels: Vorschlag zur Novellierung der
Der vollsortierte pharmazeutische Großhandel ist bereit, einen signifikanten Beitrag zur Optimierung der Preisbildung zu Gunsten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der unmittelbare Zusammenhang zwischen Großhandels- und Apothekenspanne ist zu berücksichtigen, weil die Rabatte des Großhandels an Apotheken immer zuerst von der Höhe seiner eigenen Spanne abhängig sind. Die Überforderung der Apothekerschaft nach Einführung des Beitragssatzsicherungsgesetzes darf sich nicht fortsetzen.
Zur zukünftigen Gestaltung der Spannenregelung für Apothekenbetriebe verweisen wir auf die Stellungnahme der ABDA. – Die Sicherheit, Qualität und Effizienz der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit dem gesamten Sortiment zugelassener Arzneimittel ist nur durch verstärkte Einbindung des Vertriebswegs "vollsortierter pharmazeutischer Großhandel – öffentliche Apotheken" zu steigern. –
Die Wettbewerbsbedingungen für den vollsortierten pharmazeutischen Großhandel müssen langfristig kalkulierbar sein und dürfen nicht zur Bevorzugung anderer Vertriebskanäle führen, die sich auf profitable Randsortimente konzentrieren. Der pharmazeutische Großhandel kann die von ihm erwarteten Aufgaben und Pflichten für die zuverlässige Arzneimitteldistribution nur dann erfüllen, wenn ihm die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Das Herausbrechen einzelner, gewinnträchtiger Sortimentsteile und unüberlegte Eingriffe in wichtige Rahmenbedingungen ohne Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Gesamtsystem müssen daher unterbleiben.
Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels legt hiermit einen konkreten Vorschlag zur Novellierung der Arzneimittelpreisverordnung vor, der auf Ebene der Großhandelsspannen bereits im ersten Jahr Einsparungen zugunsten der GKV von 516 Mio. Euro erbringt. Darüber hinaus bietet der Vorschlag durch die signifikante Kappung der Großhandelsspanne im höherpreisigen Bereich in den Folgejahren erhebliche zusätzliche Einsparungen zugunsten der GKV.
Hinsichtlich der gleichzeitigen Veränderung der Apothekenhonorierung verweisen wir auf den Vorschlag der Bundesvereinigung deutscher Apothekenverbände (ABDA).
Die in einem ersten internen GMG-Arbeitsentwurf enthaltene Neufassung des § 2 AMPreisV, die näherungsweise eine Halbierung der Großhandelsspanne auf jeder Preisstufe vorsieht, findet nicht die Zustimmung des pharmazeutischen Großhandels, weil
- die nicht kostendeckenden Deckungsbeiträge des niedrigstpreisigen Marktsegments weiter abgesenkt werden sollen,
- dem Großhandel durch eine absolute Strangulierung jegliche Rabattgewährung an Apotheken unmöglich gemacht wäre. Wenn aber nicht einmal reine Rationalisierungsrabatte mehr möglich sind, werden die Apotheken durch unrationelles Bestellverhalten zu einem Kostenanstieg im Großhandel beitragen,
- die unverändert gegenüber den Selbstkosten des Großhandels überhöhten Aufschläge im hochpreisigen Marktsegment (RX) weiterhin das niedrigpreisige, nicht die Kosten des Großhandels deckende Marktsegment (OTC) zu Lasten der GKV subventionieren würden.
Kappung des Spannenverlaufs
An Stelle einer gleichmäßigen Kürzung der geltenden AMPreisV über alle Preisstufen hinweg spricht sich der Bundesverband PHAGRO für eine Kappung des Spannenverlaufs aus. Hierbei soll die zukünftige Arzneimittelpreisverordnung bis zu einem Herstellerabgabepreis (HAP) von 10,92 Euro den gleichen Verlauf haben wie die bisher geltende AMPreisV.
Ab diesem Herstellerabgabepreis soll eine deutliche Kürzung der durchschnittlichen Spanne bis zu einem Kappungspunkt von 102,25 Euro erfolgen. Damit wird ein stark degressiver Spannenverlauf gewährleistet. Der Bundesverband Phagro schlägt weiter vor, ab dieser Kappungsgrenze einen Großhandelszuschlag auf den Herstellerabgabepreis von 3 % zuzüglich 2,05 Euro zu berechnen. Der Spannenverlauf im Vergleich zur geltenden Arzneimittelpreisverordnung zeigt die Grafik (s. S. 24). Das Einsparvolumen zu Gunsten der GKV beträgt auf der Stufe des pharmazeutischen Großhandels 516 Mio. Euro.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich durch die signifikante Kappung im höherpreisigen Bereich auch in den Folgejahren erhebliche Einsparungen zu Gunsten der GKV (= Struktureffekt) ergeben, da die pharmazeutische Industrie ihre Innovationen überwiegend hochpreisig kalkuliert.
Im Vergleich mit der heutigen AMPreisV und der im bisherigen Entwurf des GMG vorgesehenen Regelung bietet der pharmazeutische Großhandel hiermit der GKV also nicht nur eine einmalige Ersparnis von 516 Mio. Euro (auf der Großhandelsstufe) sondern auch zukünftig in der Relation zum Umsatz sinkende Distributionskosten an. Welche Preisstufen und abwechselnd prozentuale und absolute Zuschläge dem von uns vorgeschlagenen Spannenverlauf zu Grunde liegen, zeigt die Tabelle 1.
Für fortgesetzte Einsparungen der GKV
Der Bundesverband Phagro räumt ein, dass sein Angebot die Vorgabe aus dem internen Arbeitsentwurf des GMG deutlich unterschreitet. Dies ist – wie ausgeführt – erforderlich, um ein Sonderopfer des Großhandels und der Apotheken zu verhindern und grundsätzlich auch zukünftig Rationalisierungsrabatte zu ermöglichen.
Dafür führt der andauernde Struktureffekt des Phagro-Vorschlags zu fortgesetzten, weiteren Einsparungen der GKV. Dies lässt sich an den Signalpreisen darstellen, wie sie Tabelle 2 zeigt (s. S. 26). Wie deutlich sich die Strukturkomponente auf dem Arzneimittelmarkt auswirkt, belegt die Übersicht in Tabelle 3, in der die Zunahme der höherpreisigen Packungen seit dem Jahr 1999 oberhalb der von uns gewählten Kappungsgrenze von 102,25 Euro wieder gegeben ist (s. S. 26).
Über diese systemgerechten Strukturveränderungen hinausgehende Eingriffe in das Preisbildungssystem für Arzneimittel, insbesondere die Herausnahme der nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus den Spannenregelungen oder, wie von der Rürup-Kommisson gefordert, aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung lehnt der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels als nicht zielführend und systemgefährdend ab.
Die Verschreibungspflicht begründet sich gemäß §§ 48 ff. Arzneimittelgesetz (AMG) aus der Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit und ist nicht als Kriterium für die Abgrenzung der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung geeignet. Außerdem würden die Einspareffekte einer solchen Ausgrenzung nach allen bisherigen Erfahrungen durch Substitutionseffekte bei den ärztlichen Verordnungen ins Gegenteil verkehrt.
Einheitlicher Apothekenabgabepreis soll bleiben
Der Bundesverband Phagro tritt nachdrücklich für die Beibehaltung des einheitlichen Apothekenabgabepreises für alle apothekenpflichtigen Arzneimittel ein. Ebenso wie bei der Buchpreisbindung, die der Gesetzgeber erst im letzten Jahr auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt hat, dient auch die in § 78 Abs. 2 AMG verankerte Gleichpreisigkeit der Arzneimittel auf Apothekenebene der Aufrechterhaltung eines umfassenden und differenzierten Versorgungsangebots auf Hersteller- und Einzelhandelsebene.
Danach müssen die Preise und Preisspannen von Arzneimitteln den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheker und des Großhandels Rechnung tragen. Eine Ausgrenzung der nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel ist mit diesen gesetzlichen Vorgaben ebenso wenig zu vereinbaren, wie Ausnahmeregelungen für Versandhandel und besondere Versorgungsformen.
Der Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels – Phagro – e. V. geht aufgrund der vorliegenden Informationen davon aus, dass im Rahmen des angestrebten Gesundheitssystem-Modernisierungsgesetzes auch eine Novellierung der Arzneimittelpreisverordnung stattfinden wird. Wie aus einer Mitteilung des Phagro hervorgeht, begrüßt der pharmazeutische Großhandel grundsätzlich eine Überarbeitung der AMPreisV, die er seit 2001 gefordert hat. Wir veröffentlichen den Vorschlag des Phagro.
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