- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 17/2003
- DPhG-Stiftung zur Fö...
DAZ aktuell
DPhG-Stiftung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses – Ausschre
1. Die Stipendien sollen jungen, wissenschaftlich tätigen Pharmazeuten die Anfertigung einer Habilitation, in Ausnahmefällen auch den Abschluss einer qualifizierten Dissertation in einem Fach der Pharmazie ermöglichen.
2. Die Stipendien können an Personen vergeben werden, die die Approbation als Apotheker besitzen und die das pharmazeutische Staatsexamen überdurchschnittlich gut bestanden haben und mindestens zwei Jahre wissenschaftlich gearbeitet und dabei besondere Qualifikationen nachgewiesen haben. Die Bewerber müssen Mitglied der DPhG sein und sollen in der Regel die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen sowie ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben.
3. Die Stipendien bestehen aus Sach- und/oder Personalkosten. Die Anzahl der gesamt zu vergebenen Stipendien und die Höhe des einzelnen Stipendiums hängen von der Zahl der Bewerber und der zur Verfügung stehenden Gesamtsumme ab.
4. Anträge auf Bewilligung eines Stipendiums müssen vom Bewerber selbst gestellt werden. Folgende Angaben und Unterlagen müssen der Bewerbung beigefügt werden:
- Angaben zur Person (Lebenslauf, Zeugnisse, Nachweis der DPhG-Mitgliedschaft)
- Nachweis über erfolgreiche mindestens zweijährige wissenschaftliche Tätigkeit
- Bericht über die bereits erarbeiteten Ergebnisse, mit Publikationen
- Detaillierte Beschreibung der geplanten Untersuchungen
- Zeitplan, – Kostenplan (detaillierte Material- und Personalkosten)
- Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers
- Angaben, welche Zuwendungen von anderer Seite zur Verfügung stehen bzw. beantragt worden sind.
5. Die Anträge werden entsprechend den Richtlinien und Qualitätsanforderungen der DFG begutachtet.
6. Die Annahme des Stipendiums oder sonstiger Zuwendungen der Stiftung verpflichtet den Begünstigten a) zu den im Bewilligungsschreiben genannten Terminen schriftlich über den Stand seiner Arbeit zu berichten b) der Stiftung umgehend mitzuteilen, wenn er während des Zeitraums der Bewilligung von dritter Seite Zuwendungen erhält, c) die Ergebnisse seiner Arbeit auf einer Hauptversammlung der DPhG vorzutragen.
7. Kommt ein Stipendiat seinen Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht nach, so kann die Stiftung das Stipendiat ganz oder teilweise streichen, bzw. Rückzahlungen verlangen.
8. Die Ergebnisse einer mit Mitteln der Stiftung geförderten Arbeit sollen vorzugsweise in einem Publikationsorgan der DPhG veröffentlicht werden. In jedem Falle sollen die Veröffentlichungen einen Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung erhalten.
Bewerbungen sind bis zum 15. Mai 2003 (Eingang) unter Beifügung sämtlicher Unterlagen (dreifach) an den Altpräsidenten der DPhG zu senden.
Anschrift: Prof. Dr. H.P.T. Ammon, Pharmazeutisches Institut der Universität Tübingen, Auf der Morgenstelle 8, 72076 Tübingen
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.