Pharmazeutisches Recht

Bayern: Dienstbereitschaft von Apotheken 1

Allgemeinverfügung

Die im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesapothekerkammer gelegenen Apotheken werden – soweit für die Dienstbereitschaft im Wechsel mit anderen Apotheken angeordnet ist – für nachfolgende Zeiten Dienstbereitschaft befreit:

1. werktags 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr (montags bis samstags) 2. montags bis freitags 12.00 Uhr bis 14.30 Uhr 3. montags bis freitags 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr 4. samstags 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr 5. am 24. Dezember 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 6. am 31. Dezember 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr am Faschingdienstag 12.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Diese Befreiung gilt nicht für die Tage, an denen die Apotheke zum Notdienst eingeteilt ist.

Die Allgemeinverfügung tritt zum 1. Juni 2003 in Kraft.

22. Mai 2003

Johannes M. Metzger, Präsident der LAK, Körperschaft des öffentlichen Rechts

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