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Betäubungsmittel: Bundesopiumstelle will's online
Nach Worten von Lauktien, der in der Bundesopiumstelle (einer Abteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, BfArM) als Fachgebietsleiter für die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung zuständig ist, funktioniert die Betäubungsmittel-verschreibungsverordnung (BtMVV), die in der Vergangenheit besser auf die Bedürfnisse von Ärzten und Apotheken in der Praxis angepasst worden sei.
Der Pharmazeut nannte als Beispiele die Notfallverschreibung auf einem "normalen" Rezept und nachträgliche Lieferung des BtM-Vordrucks durch den Arzt, sowie die Möglichkeiten der Apotheker, nach Rücksprache mit den Medizinern vieles selbst ändern zu können.
BtMVV: Wo es hakt
Allerdings bemängeln die Mitarbeiter der Behörde den hohen Zeit- und Personalaufwand, da die Ärzte auf dem Postweg die Rezepte anfordern, die die BfArM-Abteilung wiederum bei der Bundesdruckerei bestellt. Anschließend erfolge das individuelle Codieren der Rezeptrohlinge sowie das Verpacken und Versenden an den Mediziner. Diese Handarbeit habe in den letzten Jahren noch zugenommen, sichtbar an der steigenden Zahl der ausgegebenen Rezepte. Während 1997 rund zwei Millionen der speziellen Vordrucke ausgegeben wurden, sei es 2002 mit mehr als sechs Millionen bereits die dreifache Menge gewesen.
BtM-Rezept bald online?
Die Bundesopiumstelle wirbt daher beim Bundesgesundheitsministerium für ein elektronisches Verfahren. Die Behörde sollte BtM-Rezepte nach elektronischer Bestellung durch den Arzt online schicken können, wobei letzteres als "Kann-Regelung" kommen sollte. Die Mediziner könnten bei diesem Szenario die Rezepte auf ihre Computer herunterladen, auf beliebigem Papier ausdrucken und ihren Patienten aushändigen, die damit die Apotheke aufsuchen. Die Apotheke wiederum "entwerte" die Vordrucke online, was Lauktien mit dem Bezahlen an der Tankstelle mit der EC-Karte verglich, und beliefert das Rezept.
Kosten sparen
Vorteile seien neben der Einsparung von Druck- und Versandkosten das Schaffen einer aktuellen Datenbank der ausgegebenen und belieferten BtM-Rezepte – was eine Erweiterung des heutigen Stands darstelle – und die Reduzierung des Missbrauchs mit BtM.
Apotheken haben BtM im Griff
Apothekerin Ina Wolff, als Fachgebietsleiterin bei der Bundesopiumstelle für wissenschaftliche Einrichtungen und darunter die Apotheken zuständig, attestierte den Pharmazeuten eine sehr gute Arbeit im Umgang mit BtM und hob gegenüber der Deutschen Apotheker Zeitung das Bemühen um ein Miteinander mit der Apothekerschaft hervor. Es gebe angesichts der insgesamt 22 600 öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken nur eine geringe Zahl von Bußgeldern (unter hundert pro Jahr), die ihre Stelle den Apotheken auferlegt.
Komme es zum Beispiel zu Ordnungswidrigkeiten (§ 32 Abs.1 Nr. 1 BtMG), da eine Apotheke die Teilnahme am BtM-Verkehr nicht wie gefordert anzeigte, werde der direkte Kontakt mit dem Leiter gesucht und in den meisten Fällen wegen Geringfügigkeit nur eine Belehrung ausgesprochen, ergänzte Wolffs Mitarbeiter Oswald Schuder.
Wo sich Apotheker vertun
Eine Straftat (§ 29 Abs.1 Nr. 1 BtMG) stelle im Gegensatz zur Ordnungswidrigkeit die Abgabe von BtM ohne Erlaubnis an eine andere Apotheke dar. So ist die Weitergabe ausdrücklich nur an einen Nachfolger im Betrieb der Apotheke erlaubt, das schließe daher die Zusammenarbeit eines aufhörenden Leiters mit einem Kollegen, der etwa in derselben Straße seine Offizin eröffne, definitiv aus, auch wenn beide Pharmazeuten subjektiv den jüngeren als "Nachfolger" ansähen.
Auch die Weitergabe von in der Apotheke selbst hergestellten Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis zur Untersuchung an eine andere Einrichtung ist demnach eine Straftat und nicht durch das BtMG abgedeckt. Denn im Gesetz heißt es zur Ausnahme von der Erlaubnispflicht, dass eine Apotheke BtM zur Untersuchung entgegennimmt, um sie dann beispielsweise an eine zur Untersuchung berechtigte Stelle weiterzuleiten (§ 4 Abs.1 BtMG).
Beide Verstöße kämen allerdings nur selten vor, sagte Wolff. Gleichwohl müsse ihr Fachgebiet die Staatsanwaltschaft in den zuletzt genannten Fällen informieren, in der Regel empfiehlt die Bundesopiumstelle die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit.
Ein modernes Verfahren für Betäubungsmittel mit elektronischer Bestellung der Rezepte durch Ärzte, Online-Prüfung durch die Behörde sowie einer elektronischen "Entwertung" der Rezepte in Apotheken will die Bundesopiumstelle in Bonn gemeinsam mit dem deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) entwickeln. So könnten Druck- und Versandkosten gespart und Missbrauch eingedämmt werden.
Aus Traditionsgründen – dieser Begriff ist unter Apothekern und Ärzten bekannt – will man an dem prägnanten Namen festhalten. Lander nannte als eine Zuständigkeit die Registrierung der Apotheken und die Zuteilung einer BtM-Nummer. Basis für die Arbeit der Bundesopiumstelle sind zwei Gesetze: Das Betäubungsmittel- und das Grundstoffüberwachungs-Gesetz (BtMG und GÜG) mit ihren jeweiligen Verordnungen.
Heute fallen 250 Substanzen und ihre Salze sowie Zubereitungen daraus unter das BtMG und 23 Substanzen unter das GÜG.
Für Apotheken, die zum Beispiel wie Universitäten oder andere Lehranstalten wie PTA-Schulen "registrierte Erlaubnisinhaber" sind, gilt grundsätzlich die Ausnahme von der gesetzlichen Erlaubnispflicht für den Umgang mit BtM (§ 4 [1] BtMG). Für die Praxis in den Offizinen ist die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung von großer Bedeutung.
§ 4 (1) Einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 (des BtMG, die Red.) bedarf nicht, wer
1. im Rahmen des Betriebes einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke a) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel oder dort ausgenommene Zubereitungen herstellt, b) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel erwirbt, c) in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung abgibt oder d) in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt, e) in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt (...)
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