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- DAZ 25/2003
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Pharmazeutisches Recht
Brandenburg: Dienstbereitschaft von Apotheken
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2)Gemäß § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung können Apotheken, die nicht dienstbereit zu sein haben, im Rahmen einer Allgemeinverfügung der Landesapothekerkammer für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten geschlossen gehalten werden, ohne dass es eines Antrages bedarf.
Als solche ortsübliche Schließzeiten werden hiermit festgelegt:
1. montags bis samstags 8.00 Uhr bis 9.00 Uhr 2. montags bis freitags 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr 3. mittwochs zusätzlich 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr 4. samstags 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr 5. am 24. Dezember 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr 6. am 31. Dezember 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Die vorstehende Änderung der Allgemeinverfügung tritt am 1. Juni 2003 in Kraft.
Potsdam, 23. Mai 2003 Ausgefertigt: Dr. Jürgen Kögel, Präsident
(Hinweis: Die daneben bestehenden Schließzeiten nach § 23 Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung und § 2 Abs. 1 der Dienstbereitschaftsrichtlinie gelten unverändert.)
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