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Pharmazeutisches Recht
Rheinland-Pfalz: Dienstbereitschaft von Apotheken
Vom 1. Juni 2003
Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz ordnet als zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) folgendes an:
Die öffentlichen Apotheken im Bereich der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz werden zusätzlich zu den in den §§ 3, 4 Ladenschlussgesetz und § 23 Abs. 1 ApBetrO getroffenen Regelungen zu folgenden Zeiten für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten der Einzelhandelsgeschäfte von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreit:
1. montags bis samstags von 8.00 bis 9.00 Uhr, 2. montags bis freitags von 12.00 bis 15.00 Uhr, 3. montags bis freitags von 18.00 bis 18.30 Uhr, 4. mittwochs von 15.00 bis 18.30 Uhr, 5. samstags von 12.00 bis 14.00 Uhr, samstags von 16.00 bis 20.00 Uhr, 6. am 24. Dezember von 12.00 bis 14.00 Uhr, 7. am 31. Dezember von 12.00 bis 18.30 Uhr, 8. am Rosenmontag von 8.00 bis 18.30 Uhr, 9. am Fastnachtsdienstag von 8.00 bis 18.30 Uhr.
Diese Befreiungen gelten nicht für die Tage und Tageszeiten, an denen die Apotheke durch Anordnung der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz zur Dienstbereitschaft verpflichtet ist. Sie gelten auch nicht für Apotheken, die keiner Anordnung nach § 4 Abs. 2 Ladenschlussgesetz unterliegen und für die der Grundsatz der ständigen Dienstbereitschaft gilt. Zu einer Schließung der Apotheken während der Zeit der Dienstbereitschaftsbefreiung besteht keine Verpflichtung.
Diese Allgemeinverfügung kann ganz oder teilweise jederzeit widerrufen werden. Sie tritt am 1. 6. 2003 in Kraft.
Soweit aus einem wichtigen Grund über die oben genannten Zeiten hinaus Befreiungen von der Dienstbereitschaft erteilt wurden, bleiben diese unberührt.
Ausgefertigt am 1. 6. 2003
durch den Präsidenten der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz Dr. Hartmut Schmall
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