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- DAZ 32/2003
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DAZ aktuell
Apothekenaußenschalter nur im Notdienst zulässig
Der VGH hatte über den Fall eines Apothekers zu entscheiden, der in einer Einkaufspassage eine Apotheke mit Außenschalter betreibt. Auf der Straße vor dem Schalter sind zwei Parkplätze markiert, die Apothekenkunden vorbehalten sind. Kunden war es möglich, das Apothekenpersonal während der regulären Öffnungszeiten mittels einer Klingel an den Außenschalter herbeizurufen. Eine Praxis, die das zuständige Regierungspräsidium für unzulässig hält. Es untersagte daher die Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel über den Außenschalter außerhalb des Notdienstes.
Der Apotheker klagte gegen diese Untersagungsverfügung – bislang blieb er erfolglos. Der entscheidende Senat des VGH führte zur Begründung aus, die Apothekenpflicht bestimmter Arzneimittel begründe nicht nur ein Verkaufsmonopol zugunsten der Apotheker, sondern habe im Interesse der Arzneimittelsicherheit auch zur Folge, dass der Verkauf besonderen Einschränkungen unterliegt. So dürfen nach § 17 Abs. 1 S. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) Arzneimittel nur in den Apothekenbetriebsräumen in den Verkehr gebracht werden.
Dieser Vorschrift sei nicht genügt, wenn der Kunde lediglich durch ein Fenster oder einen Schalter in die Apothekenbetriebsräume hineinschauen könne. Im Interesse der Arzneimittelsicherheit müsse der Kunde die Apotheke betreten und dem Apotheker gegenübertreten, wenn er sich apothekenpflichtige Arzneimittel besorgen wolle, erklärten die Richter. So sei am besten gewährleistet, dass er individuell durch fachkundiges Personal über die Arzneimittelrisiken informiert und beraten werde.
Demgegenüber gerieten die besonderen Risiken von Arzneimitteln bei einem Erwerb am Außenschalter "über die Straße hinweg" aus dem Blick. Denn bei dieser Art der Abgabe sei dem Kunden die Besonderheit der Ware "Arzneimittel" nicht mehr erkennbar und sinke seine Bereitschaft, sich beraten zu lassen. Zudem habe auch der Apotheker mit der Einrichtung eines Außenschalters sein Interesse an einer schnellen Geschäftsabwicklung bekundet.
Der Kläger könne sich weiterhin nicht darauf berufen, dass ein Notdienstschalter für apothekenpflichtige Arzneimittel eingerichtet werden dürfe. Dies sei nur wegen der Gefahr eines Überfalls auf den Apotheker während des Notdienstes zulässig. Vorliegend gehe es jedoch nur um Fragen der Bequemlichkeit. In diesem Zusammenhang verwiesen die Richter auch darauf, dass die Versendung von Arzneimitteln aus der Apotheke oder die Zustellung durch Boten nach § 17 Abs. 2 ApBetrO nur in begründeten Einzelfällen zulässig sei.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die bislang noch nicht entschieden wurde.
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